Landesgericht hebt Bescheid zur Leerstandsabgabe auf
Die Vorschreibung der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandabgabe in Gratwein-Straßengel für das Jahr 2023 sorgt für Diskussionen. Haben die Betroffenen für das erste Quartal zu Unrecht bezahlt?
Die Einhebung der Leerstandsabgabe haben sich viele Gemeinden wohl einfacher vorgestellt. Seit das Land die Gemeinden 2022 ermächtigt hat, diese Abgabe – bis zu zehn Euro pro Quadratmeter und Jahr – auf leerstehende Wohnungen einzuheben, kam es immer wieder zu Schwierigkeiten. Knittelfeld zum Beispiel verzichtete auf die Möglichkeit wieder, weil der Nutzen in keiner Relation zum Aufwand stünde. Graz will die Abgabe zwar einheben, muss zuerst aber die Datengrundlage auf Vordermann bringen.
Jetzt gibt es in Gratwein-Straßengel Diskussionen. Ende Dezember 2022 hat der Gemeinderat die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandabgabe beschlossen. Allerdings fand diese offensichtlich fehlerhafte Verordnung keine Akzeptanz beim Land. „Die Verordnung musste auf Basis rechtlicher Vorgaben der Aufsichtsbehörde saniert werden“, bestätigt Bürgermeisterin Doris Dirnberger (SPÖ) in einer schriftlichen Stellungnahme an die Kleine Zeitung.
Leerstandsabgabe: Gemeinde musste Verordnung zwei Mal beschließen
Die Folge: Der Gemeinderat musste eine neue Verordnung beschließen. Das geschah am 30. März 2023, rechtlich in Kraft trat sie mit 3. Mai 2023. Das geschah noch unter Dirnbergers Vorgänger Harald Mulle. Ein Jahr später wurde diese Abgabe für das Jahr 2023 rund 600 Betroffenen vorgeschrieben. In 17 Fällen wurde bei der Gemeinde direkt dagegen berufen.
Die alte Verordnung war jedoch bis zur Neukundmachung rechtswirksam. Hätte dem Gericht der vollständige Verordnungsstand vorgelegen, wäre die Entscheidung vermutlich anders ausgefallen.
— Doris Dirnberger, Bürgermeisterin (SPÖ) Gratwein-Straßengel
Ein Betroffener – eine Bau- und Immobiliengesellschaft, die in Judendorf mehrere Wohnhäuser errichtet hat, wandte sich an das Landesverwaltungsgericht. Und bekam recht. Das Unternehmen hätte für eine leerstehende Wohnung, die bis dahin nicht verkauft werden konnte, eine Abgabe bezahlen sollen – zu Unrecht, wie aus der Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes hervorgeht. Der Bescheid wurde ersatzlos behoben. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sei nachgewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin große Anstrengungen unternommen habe, die Wohnung zu verkaufen. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die Wohnung aus spekulativen Erwägungen nicht veräußert habe. Im gegenständlichen Fall sei daher von einem Ausnahmezustand auszugehen, heißt es in der Begründung.
Brisant: Gemeinde verlangte Abgabe ab 1. Jänner, obwohl Verordnung erst mit Mai in Kraft trat
Damit nicht genug. Im Erkenntnis machte der Richter noch eine brisante Feststellung: Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Abgabe bereits ab dem 1. Jänner 2023 vorgeschrieben wurde, sei doch die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe vom Gemeinderat erst Anfang Mai nach der Kundmachung in Kraft getreten.
Dazu hat man im Gemeindeamt offensichtlich eine andere Rechtsmeinung. Bürgermeisterin Dirnberger hält in einer Stellungnahme schriftlich fest: „Die alte Verordnung war jedoch bis zur Neukundmachung rechtswirksam. Hätte dem Gericht der vollständige Verordnungsstand vorgelegen, wäre die Entscheidung vermutlich anders ausgefallen.“ Die Gemeinde habe eine Wiederaufnahme des Verfahrens erwogen. Es handle sich im konkreten Fall um eine Einzelfallentscheidung, so die Bürgermeisterin.
Jurist sagt: Betroffene können Geld zurückfordern
Ein renommierter Jurist sieht das anders. „Die Abgabe hätte natürlich erst ab Zeitpunkt der Rechtskraft vorgeschrieben werden dürfen, also ab Mai“, so der Grazer Rechtsanwalt Franz Unterasinger. Und selbst, wenn man der Rechtsmeinung der Gemeinde folgen würde, dass die alte Verordnung bis Inkrafttreten der neuen gegolten habe, hätte man bei der Vorschreibung explizit darauf hinweisen müssen, so Unterasinger. „Aber das wäre gar nicht zulässig gewesen, weil die alte Verordnung aufgehoben wurde.“
Der Jurist ist überzeugt: „Die Betroffenen können das Geld für den Zeitraum von Jänner bis April 2023 zurückfordern.“