Werden mehrere Mietobjekte oder mehrere Wohngebäude mit einer
gemeinsamen Heizanlage befeuert, spricht man von einer Gemeinschaftsheizung. Für das Einschalten ist der Vermieter bzw. die von ihm bestellte Hausverwaltung zuständig. Bestenfalls sollte im Mietvertrag geregelt werden, von wann bzw. ab welchen Außentemperaturen sie in Betrieb genommen wird. Eine gesetzliche Regelung im Mietrechtsgesetz gibt es dazu nämlich nicht.

Grundsätzlich muss bei längerem kaltem Wetter eine Heizmöglichkeit bestehen, ansonsten haben die Mieter ein Mietzinsminderungsrecht. Gängige Praxis ist es, die Gemeinschaftsheizung dann in Betrieb zu nehmen, wenn die Außentemperatur an drei aufeinanderfolgenden Tagen 12 Grad Celsius nicht übersteigt. Das ist aber ebenfalls keine gesetzliche Regelung. Die Ö-Norm 7600 hält dazu fest, dass die Wohnung durchschnittlich warm sein muss. Dabei wird von etwa 20 Grad am Tag und 18 in der Nacht ausgegangen. Ö-Normen sind jedoch freiwillige Standards, aus denen man keinen Rechtsanspruch ableiten kann.

Empfohlen wird, den Mietvertrag zu prüfen, ob diesbezügliche Vereinbarungen bestehen. Wenn nicht, sollten die Mieter auf die oben beschriebenen Regeln hinweisen und den Vermieter bzw. die  Hausverwaltung schriftlich zur Inbetriebnahme der Heizung auffordern.