Nicht eheliche Lebensgemeinschaften sind in unserer Gesellschaft schon längst das bevorzugte Modell vieler Paare. Geht es um die rechtlichen Sicherheiten im Trennungsfall, tut sich für viele allerdings ein Minenfeld auf. Wer behält dann das Wohnrecht? Wer darf in der gemeinsamen Eigentumswohnung bleiben? Und wie bekommt man das Geld, das man in die Wohnung des anderen gesteckt hat, wieder? Diese Fragen sind nach Erfahrung der Juristen im Alltag ein Dauerbrenner.

Die Ehe- und Partnerschaftsrecht-Spezialistin Astrid Deixler-Hübner und der Notarsubstitut Hannes Schäffer halten in ihrem neuen Ratgeber "Partnerschaft ohne Trauschein" fest: "Wenn man eine Wohnung gemeinsam anmietet, sollte man auch für den Trennungsfall vertraglich vorsorgen."

Der Hintergrund: Sind die Mieter verheiratet und lassen sich scheiden, sieht das Mietrecht ausdrücklich vor, dass der geschiedene Ehegatte, dem bislang keine Mietrechte zustanden, auch ohne Zustimmung des Vermieters in das Mietverhältnis eintreten kann. Wird hingegen eine Lebensgemeinschaft aufgelöst, fehlt eine entsprechende Regelung. Die beiden Ex-Partner können sich also nicht untereinander darauf einigen, dass das Mietrecht auf den anderen übergeht - es sei denn, diese Berechtigung wurde im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten oder der Vermieter stimmt dem nachträglich zu.

Vor die Tür gesetzt

Waren beide Lebensgefährten bis zu ihrer Trennung Mitmieter, hat keiner der Partner das Recht, den anderen aus der Wohnung zu werfen. "Allerdings besteht dann die Streitfrage, wem das Recht auf Weiterbenutzung der Wohnung zusteht", warnt Deixler-Hübner. "In der Praxis werden solche Fälle meist so gelöst, dass sich einer der beiden durchsetzt und das Mietverhältnis mit Zustimmung des Vermieters allein weiterführt." Ist hingegen einer der Lebensgefährten Alleinmieter der Wohnung, so kann er den anderen aus rechtlicher Sicht vor die Tür setzen. "Geht dieser nicht freiwillig, so könnte gegen ihn eine Räumungsklage erhoben werden", meint die Juristin und ergänzt: "Auch wenn die Lebensgefährten gemeinsame Kinder haben, besteht gegen die Ausweisung keinerlei rechtlicher Schutz." Bei einer solchen Konstellation sei es durchaus möglich, dass ein Vater, dem das alleinige Mietrecht an der Wohnung zusteht, seine Lebensgefährtin mit den gemeinsamen Kindern aus der Wohnung ausweist. "Das Höchstgericht hat in einem solchen Fall schon entschieden, dass es kein aus der bloßen Lebensgemeinschaft resultierendes Wohnrecht sui generis gibt", hält Deixler-Hübner fest.

Wohnungseigentum

Seit 2002 können nicht nur Ehegatten, sondern auch Lebensgefährten gemeinsam eine Wohnung erwerben. "Dabei ist allerdings dringend eine Vorwegvereinbarung für den Trennungsfall anzuraten", meint die Juristin. Können sich zwei Partner bei ihrer Trennung nämlich nicht über das Schicksal ihrer Wohnung einigen, bleibt ihnen nur der Weg einer gerichtlichen Aufhebungsklage. "Gegen eine Ausgleichszahlung an den Expartner wird dann einem der beiden vom Gericht das Alleineigentum eingeräumt."