Im Zuge der Legung der Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung auch die Möglichkeit bieten, in die Belege Einsicht zu nehmen. Neben der Einsicht haben Mietparteien auch das Recht, Kopien der Belege zu erhalten. Dafür muss man allerdings aktiv einen Kostenersatz anbieten. Es ist also sinnvoll, bei Bedarf nur Kopien einzelner Belege anzufordern, da sonst der Kostenersatz je nach Größe der Wohnhausanlage sehr teuer werden kann.

Betriebskostenüberprüfungen sind in einem Haus, auf das das Mietrechtsgesetz voll anwendbar ist, aber auch bei der ABGB-Miete bis zu drei Jahre rückwirkend möglich. Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauträgern und im Heizkostenabrechnungsgesetz hingegen haben Mietparteien nur sechs Monate Zeit, einen schriftlich begründeten Einspruch zu erheben, ansonsten gilt die Abrechnung als genehmigt.

Für die rechtzeitige Geltendmachung von Betriebskosten genügt eine Aufstellung der Ausgabenpositionen, die der Vermieter in dem betreffenden Abrechnungsjahr verrechnen will, samt den dazugehörigen Belegen. Wichtig: Werden die Kosten im Anwendungsfall des Mietrechtsgesetzes nicht innerhalb einer Jahresfrist ab Ende des Verrechnungsjahres durch Legung oder Ergänzung der Abrechnung geltend gemacht, so können diese Positionen in Folge nicht mehr weiterverrechnet werden.

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