Die Betriebskostenabrechnung über das Vorjahr muss nach dem Mietrechtsgesetz bis spätestens zum 30. Juni gelegt werden. Das bringt eine Menge Streitpotenzial mit sich. Christian Lechner von der Mietervereinigung Steiermark klärt auf: Grundsätzlich enthält das Mietrechtsgesetz einen abschließenden Katalog an Positionen, welche im Rahmen der Abrechnung an die Mietparteien weiterverrechnet werden dürfen. Dazu zählen unter anderem auch Aufwendungen für die Hausbetreuung, wie etwa die Reinhaltung und Betreuung von Räumen des Hauses, die von Mietparteien allgemein benützt werden können. So manche Betriebskostenabrechnung weist in der Praxis, wie wir wissen, im Endeffekt eine hohe Nachzahlung aus, weil diese die Position „Abfertigung Hausbesorger“ aufweist. Wie ist nun mit diesem Problem umzugehen?

Im Detail

Neben den eigentlichen Reinigungskosten zählen zur genannten Position auch alle Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, welche für einen Hausbesorger bezahlt werden müssen, und eben auch die Abfertigung. Dies kann dazu führen, dass Mietparteien, welche gerade erst eine Wohnung neu bezogen haben, die kompletten Abfertigungskosten anteilig im Wege der Betriebskosten zu bezahlen haben. Seit dem Jahr 2000 ist es möglich, dafür eine Abfertigungsrücklage zu bilden. Verpflichtend ist das jedoch nicht. Aus den oben geschilderten Gründen muss betroffenen Parteien an dieser Stelle gesagt werden, dass es zulässig ist, die Abfertigung des Hausbesorgers über die Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weiterzugeben.