Kaum wird es draußen wärmer, werden allerorts die Griller angeheizt. Auch auf den Balkonen, was nicht selten zu heftigen Streitereien mit den Wohnungsnachbarn führt. "Das Gesetz hilft im Streitfall nur bedingt", sagt Christian Lechner von der Mietervereinigung Steiermark. Grundsätzlich sei das Grillen auf dem Balkon einer Wohnung nicht verboten. "Vorab wichtig ist jedoch auf jeden Fall ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag." Weiters gilt:

  1. In der Hausordnung kann für die Liegenschaft geregelt werden, ob das Grillen gestattet ist bzw. wie das Grillen auszuüben ist - ist ein Holzkohlegriller erlaubt oder nur Strom- bzw. Gasgrill?

  2. Einhalten muss man jedenfalls die Nachtruhe. Hier gelten wie in der Wohnung die üblichen Ruhezeiten. Um 22 Uhr muss also Schluss sein mit lautem Feiern auf dem Balkon.

  3. Zivilrechtlich verhält es sich beim Grillen auf dem Balkon wie beim Lärmen: Der Nachbar hat gemäß § 364 Abs 2 ABGB die Geruchsbelästigung zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß nicht überschreitet oder die ortsübliche Benutzung des Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt. Bei Überschreitung steht dem Nachbarn, aber auch jedem, der durch die Einwirkungen bis zu seinem Objekt gestört wird, ein Unterlassungsanspruch zu.

  4. Verwaltungsrechtlich sollte auch das Feuerpolizeigesetz nicht außer Acht gelassen werden. Dieses enthält wichtige Bestimmungen über Feuerstätten. Grundtenor ist, dass feuerpolizeilich keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von offenen Feuerstellen ausgehen darf. Allfälliges Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.