Zu Beginn eines jeden Mietverhältnisses steht die Frage im Raum, ob der Mietvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen werden soll. Der wesentliche Unterschied liegt in der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein befristeter Vertrag endet automatisch mit dem Ende der Befristung, bei einem unbefristeten Vertrag bedarf es einer Kündigung.

In der Praxis kommt es immer öfters zum Abschluss eines befristeten Mietvertrages, dabei sollten folgende Punkte bedacht werden: Für Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, gilt für eine Befristung jedenfalls das Gebot der Schriftlichkeit. Auch müssen die Verträge für einen Zeitraum von zumindest drei Jahren abgeschlossen werden. Vorher darf der Vermieter den Vertrag nur unter besonderen Gründen auflösen (z. B. der Mieter bezahlt keinen Zins mehr).

Die Position des Mieters ist dahingehend gestärkt, als Mieter nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dennoch vorzeitig das Vertragsverhältnis aufkündigen können. Für das Kündigungsschreiben gilt das Gebot der Schriftform, am besten mittels eingeschriebenen Briefs.

Wichtig für jeden Mieter ist zu wissen, dass man jedenfalls 16 Monate (12 Monate Bindung, Kündigung im 13. Monat plus drei Monate Kündigungsfrist) an einen befristeten Vertrag gebunden ist.