Die Grunderwerbsteuer besteuert den entgeltlichen und unentgeltlichen Verkehr von inländischen Grundstücken. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung (z. B. der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert (insbesondere bei Schenkungen im Familienverband).

Die Immobilienertragsteuer besteuert den Gewinn aus der privaten Veräußerung von Grundstücken, weshalb nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge erfasst sind. Sie beträgt 30 Prozent vom erzielten Gewinn. Zu entrichten ist diese Steuer vom Verkäufer. Als Grundstücke gelten in diesem Fall nicht nur Grund und Boden, sondern auch Gebäude, ebenso Eigentumswohnungen sowie grundstücksgleiche Rechte wie Baurechte.

Die Nebenkosten fallen zusätzlich zum Kaufpreis beim Erwerb einer Immobilie an. Folgende Beträge sind unter anderen zu entrichten: Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Eingabegebühr für das Grundbuchgesuch, Kosten für die notarielle Beglaubigung, Anwalts- und Maklerkosten.

Mit einem Fruchtgenussrecht erlaubt der Eigentümer einer anderen Person, seine Liegenschaft uneingeschränkt, unter Schonung der Substanz, zu nutzen. Der Nutzen kann entweder im persönlichen Gebrauch oder der Vermietung liegen. Wird dieses Recht auch im Grundbuch eingetragen, erlangt es dingliche Wirkung, was bedeutet, dass es auch gegen jeden (künftigen) Eigentümer durchsetzbar ist.

Zum Thema Energieausweis: Bei der Vermietung, Verpachtung und beim Verkauf von Immobilien muss ein Energieausweis vorgelegt werden. Er enthält wesentliche Informationen zur thermischen Qualität und zum Energieverbrauch eines Gebäudes.