
Werden mehrere Mietobjekte oder auch mehrere Wohngebäude mit einer gemeinsamen Heizanlage befeuert, spricht man von einer Gemeinschaftsheizung. Für das Einschalten dieser Heizung ist der Vermieter bzw. die von ihm bestellte Hausverwaltung zuständig.
Bestenfalls sollte in Wohnungen mit einer Gemeinschaftsheizung im Mietvertrag geregelt werden, von wann bzw. ab welchen Außentemperaturen diese in Betrieb genommen wird. Eine gesetzliche Regelung im Mietrechtsgesetz gibt es dazu nämlich nicht.
Heizen oder Mietzinsminderung
Grundsätzlich muss bei längerem kalten Wetter eine Heizmöglichkeit bestehen, ansonsten haben die Mieter ein Mietzinsminderungsrecht. Gängige Praxis ist es, die Gemeinschaftsheizung dann in Betrieb zu nehmen, wenn die Außentemperatur an drei aufeinanderfolgenden Tagen zwölf Grad Celsius nicht übersteigt.
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Empfohlen wird, den individuellen Mietvertrag zu prüfen, ob diesbezügliche Vereinbarungen bestehen. Wenn nicht, sollten die Mieter auf die oben beschriebenen Regeln hinweisen und den Vermieter bzw. die Hausverwaltung schriftlich zur Inbetriebnahme der Gemeinschaftsheizung auffordern.