Wo, bei wem oder an welcher Stelle kann man sich wegen der Rücklage informieren? Wer entscheidet über die Verwendung? Was passiert, wenn ein Miteigentümer "seinen Teil" verbraucht hat? Und wie viel muss im Rücklagentopf bleiben?

ANTWORT: Dazu erklärt Rechtsanwältin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Über die aktuell vorhandene Rücklage muss der Verwalter Auskunft geben bzw. ist diese aus der Jahresabrechnung zu ersehen.

Jeder Miteigentümer kann einen Antrag auf Festsetzung der Rücklagenbeiträge, Anhebung oder Absenkungen, beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Das Gericht wird dann beim Verwalter Erkundigungen über den Bauzustand einholen und eventuell auch ein Sachverständigengutachten einholen, um festzulegen, welche Beträge in den nächsten Jahren für die Erhaltung der Liegenschaft notwendig sein werden.

Über die Durchführung von Reparaturen und Renovierungen entscheidet die Mehrheit nach grundbücherlichen Anteilen. Soweit es sich um Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung handelt (dazu zählen alle Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen), darf der Verwalter auch ohne Mehrheitsbeschluss entsprechende Aufträge vergeben. Wenn eine Arbeit von der Gemeinschaft durchzuführen ist, ist diese zur Gänze aus der Rücklage zu bezahlen.

Die Rücklage ist Vermögen der Eigentümergemeinschaft, es verbraucht nicht jeder Miteigentümer "seinen Teil".

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass die Rücklage in einer Höhe anzusetzen ist, die für die in Zukunft notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten ausreicht. Der Verwalter ist verpflichtet, jedes Jahr bis Jahresende eine Vorausschau zu erstellen und mitzuteilen, welche Arbeiten in den nächsten Jahren notwendig werden und er hat auch die Kosten hierfür abzuschätzen.