Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist für Eltern eine feine Sache. Hilft es ihnen doch, Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bringen. Dennoch tappen bei dieser Variante in letzter Zeit immer wieder Mütter in die Fristen-Falle. Denn wenn die Unterstützung des Staates schon lange nicht mehr fließt, müssen noch immer Untersuchungen gemacht, Bestätigungen eingeholt und abgegeben werden. Spätestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes müssen dann alle Bestätigungen der Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes beim Versicherungsträger sein.
Wurden Untersuchungen nicht durchgeführt, können diese nicht nachgewiesen werden oder wird die Bestätigung zu spät eingereicht, muss Kinderbetreuungsgeld zurückgezahlt werden.
So ist es auch Andrea Jany ergangen. Weil sie die letzte Untersuchung nicht fristgerecht abgegeben hatte, wurden 1485 Euro von der Gebietskrankenkasse (GKK) zurückgefordert.

Kein Schaden fürs Kind


Auch mit unserer Bitte um Kulanz sind wir bei der GKK aus nachvollziehbaren Gründen abgeblitzt. „Die Übermittlungsfrist und die Folgen bei einer Nichteinhaltung sind eindeutige Bestimmungen im Kinderbetreuungsgesetz, über die die Mütter und Väter am Antragsformular auf Kinderbetreuungsgeld und im Informationsblatt zu den Leistungen klar informiert werden. Da im Gesetz dazu keine Härteklauseln vorgesehen sind, müssen wir diese Bestimmungen auch strikt umsetzten“, erklärte uns Bernd Bauer von der GKK.
„Bei uns häufen sich zurzeit die Fälle, in denen Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert wird, weil die Eltern die Untersuchungen nicht fristgerecht nachgewiesen haben“, bestätigt Bernadette Pöchheim von der Frauen- und Gleichstellungsabteilung der AK das Problem. Man müsse die Eltern warnen, um sie vor Rückforderungen zu schützen, so die Juristin. Im Nachhinein gebe es so gut wie keine Chance, die Rückforderung abzuwenden.
Mit einem einfachen Erinnerungsmail der Sozialversicherungen könnte die Problematik aber wohl entschärft werden