Banken müssen bei Darlehen in einer fremden Währung umfassend über das damit verbundene Wechselkursrisiko aufklären. Kunden müssen "eine umsichtige und besonnene Entscheidung" treffen können, wie am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.

Danach kann die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens in fremder Währung missbräuchlich sein, wenn die Bank ihren Aufklärungspflichten nicht nachkommt. (Az: C-186/16)

Im Streitfall hatte eine Frau aus Rumänien einen Kredit in Schweizer Franken aufgenommen. Wegen der dann niedrigeren Zinsen war dies auch in anderen osteuropäischen Ländern lange Zeit üblich.

Während der Laufzeit verlor der rumänische Leu gegenüber dem Franken fast die Hälfte seines Wertes. Grund war unter anderem, dass die Schweizer Notenbank die Bindung des Franken an den Euro aufgegeben hatte. Die Rumänin meinte daher, es sei "missbräuchlich", dennoch eine Rückzahlung des Darlehens in Schweizer Franken zu verlangen. Das Berufungsgericht im rumänischen Oradea legte den Streit dem EuGH vor.

Verständliche Verträge

Der stellte nun zunächst klar, dass in einem Kreditvertrag in fremder Währung "klar und verständlich" stehen muss, in welcher Währung das Darlehen zurückzuzahlen ist.

Zudem müsse ein Bankkunde in der Lage sein, "die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Folgen einzuschätzen", forderten die Luxemburger Richter. Dabei könnten auch die Werbung und andere von der Bank bereitgestellte Informationen eine Rolle spielen.

Ein Hinweis auf Wechselkursrisiken sei immer dann besonders wichtig, wenn der Kreditnehmer sein Einkommen in einer anderen Währung als der des Darlehens erhält. Denn eine Abwertung der eigenen Währung könne dann dazu führen, dass Darlehensnehmer ihre Verpflichtungen nur noch schwer erfüllen können.

Nach dem Luxemburger Urteil kann die Klausel zur Rückzahlung in fremder Währung missbräuchlich sein, wenn eine Bank diese Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat. Zu berücksichtigen seien hier mögliche Wissensvorsprünge der Bank bei Vertragsschluss. Es könne gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Bank eigene oder in Fachkreisen übliche Erkenntnisse über erwartete Risiken und Entwicklungen verschwiegen hat.

Nach diesen Luxemburger Maßgaben müssen nun die rumänischen Gerichte den konkreten Streit prüfen.