Speziell wenn Wahlen anstehen, hängt das Damoklesschwert der Erbschafts- und Schenkungssteuer über den Köpfen der Menschen in Österreich, lautete der Befund beim Expertenforum der MKP Invest Gesellschaft geladen hatten. Immer wieder tauche die Frage auf, ob man etwaigen Erbschafts-, Schenkungs- und Vermögenssteuern entkommen könne, wenn man seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt.

Warum sich Auswandern nicht lohnt

Cornelius Necas, Partner bei der NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung, sagt: „In Europa und im internationalen Vergleich gibt es nur wenige Länder ohne Erbschafts- und Schenkungssteuer: Österreich, Estland, Lettland, Schweden, Slowakei und Zypern. Wir sind in kleinster Gesellschaft.“ Somit sei es nicht ganz unerwartbar, dass die Erbschafts- und Vermögenssteuer, die in Östereich 2008 abgeschafft wurde, wieder eingeführt wird.“ 1995 bis 2008 fielen beim Erben und Schenken hierzulande je nach Verwandtschaftsgrad und Vermögen 2 bis 60 Prozent Steuer an. Bis 1993 gab es in Österreich auch eine Vermögenssteuer.

Ein Blick auf Deutschland zeigt: Vermögenssteuern sind seit 1997 abgeschafft, es gibt aber eine Erbschafts- und Schenkungssteuer: je nach Verwandtschaftsverhältnis und Art der Vermögensübertragung zwischen 7 und 50 Prozent.

Frankreich, Spanien, Schweiz

In Frankreich wurde zwar die „Reichensteuer“ 2015 abgeschafft, wie Necas sagt, es gebe aber noch immer eine Vermögens-und Schenkungssteuer in der Höhe bis zu 60 Prozent. Spanien wartet seit 2023 mit einer auf zwei Jahre befristeten Vermögenssteuer auf, die Erb- und Schenkungssteuer liegt zwischen 7,65 und 34 Prozent. In der Schweiz liegt das Besteuerungsrecht bei den Kantonen. Es gibt Vermögenssteuern auf das Gesamtvermögen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern liegen zwischen Null und 50 Prozent. Arbeit ist dafür weit geringer besteuert als in Österreich, wie Necas ausführt.

Der aktuelle Stand der Dinge

In Österreich gibt es aktuell keine Vermögenssteuern und, so Necas, nur eine Art von Erbschafts- und Schenkungssteuer light bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken. Abhängig vom Grundstückswert werden 0,5 bis 3,5 Prozent als Ersatz für die Grunderwerbssteuer verlangt.