Aus allen Wolken fiel die Mutter, als ihr zehnjähriges Kind in einem Geschäft in Leoben eine Videokasette mit eindeutig pornografischen Darstellungen auf der Rückseite in Händen hielt.

Empörung. "Die Pornovideos wurden direkt über den Kindervideos angeboten. Es kann doch nicht sein, dass derartige Filme für Kinder erreichbar sind", empört sich die Leobenerin, und weiter: "Ich habe sofort die Kassiererin darauf angesprochen. Diese erklärte, dass sie die Kassette sowieso nicht an Kinder verkaufen würde. Aber alleine, dass Kinder solche Darstellungen zu sehen bekommen, finde ich schockierend."

Jugendschutz. Alexander Sumnitsch, Leiter der Wirtschaftskammer Leoben, dazu: "Es ist im Steirischen Jugendschutzgesetz unter Paragraph elf genau festgehalten, dass jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die unter anderem kriminelle, diskriminierende sowie pornografische Handlungen darstellen, für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren nicht angeboten, vorgeführt und zugänglich gemacht werden dürfen. In Videotheken müssen deshalb diese Filme auch in abgeschlossenen Räumen angeboten werden. Falls solches Material für Kinder und Jugendliche doch zugänglich ist, handelt es sich um eine strafbare Verwaltungsübertretung.

Anzeige erstatten. In einem solchen Fall sollte am besten die Polizei verständigt und Anzeige erstattet werden", rät Sumnitsch. Laut Jugendschutzgesetz müsse jemand, der gewerbsmäßig derartige Medien, Gegenstände und Dienstleistungen weitergibt, für räumliche Abgrenzung, mündliche Hinweise, zeitliche Beschränkungen oder Aufschriften sorgen. Alois Kögl, Obmann der Fachgruppe Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer, nahm Stellung zum Anbieten einschlägiger Zeitschriften in Trafiken. "Wir achten besonders darauf, dass solche Zeitschriften für Kinder nicht sicht- und erreichbar sind. Die Zeitschriften werden in den Regalen bewusst ganz oben und weit entfernt von Kinderzeitschriften platziert. Wir Tabaktrafikanten halten uns dabei strikt an das Jugendschutzgesetz", so Kögl.

Verwaltungsstrafen. Das Jugendschutzgesetz würde ausnahmslos für alle Unternehmer gelten, wie Walter Kreutzwiesner, Leobens Bezirkshauptmann, erklärte. Eine Missachtung dessen hätte eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2500 Euro oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Wochen zur Folge. Im konkreten Fall wandten sich die Eltern an die Leobener Kriminalpolizei, die eine Überprüfung der Sachlage ankündigte.