Zugegeben, etliche Radfahrer kennen so etwas wie eine Winterpause nicht. Viele andere aber holen in diesen Tagen den Drahtesel wieder aus dem Keller oder der Garage – bereit, in die Frühjahrssaison zu strampeln. Das Problem dabei: Viele von ihnen kennen wichtige Spielregeln nicht oder erliegen bis heute Irrtümern. Also drücken wir an dieser Stelle in Sachen Aufklärung ein wenig aufs Gas:

Gegen die Einbahn: Nein, Radfahrer dürfen nicht in jedem Fall gegen eine Einbahn fahren. Wie man seitens des ÖAMTC betont, sei dies weiterhin nur dann zulässig, "wenn es durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Die Ausnahmeregelung wird im Verkehrszeichen selbst bzw. durch Zusatztafeln am Anfang und Ende der Einbahn angezeigt. Bodenmarkierungen sind nicht zwingend erforderlich. In Wohnstraßen darf auch ohne besondere Kennzeichnung gegen die Einbahn geradelt werden (aber nur mit Schritttempo)."

Zebrastreifen: Nein, der Biker hat beim radelnden Überqueren eines Schutzweges nicht Vorrang gegenüber einem Autolenker – vielmehr ist das Befahren eines Zebrastreifens untersagt, dem Radfahrer droht in so einem Fall gar eine Verwaltungsstrafe.

Nebeneinander: Bislang durften Pedalritter nur in bestimmten Straßen (Radwege, Fahrradstraßen, Wohnstraßen und Begegnungszonen) oder auch bei Trainingsfahrten mit Rennrädern nebeneinander fahren. Doch seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung 2022 ist es auch "auf Fahrbahnen mit zulässigem Maximaltempo 30 km/h erlaubt, sofern es das Verkehrsaufkommen zulässt, niemand am Überholen gehindert wird, niemand gefährdet wird und es sich bei der Straße nicht um Schienenstraßen oder Vorrangstraßen handelt".

Telefonieren: Ja, es ist am Fahrrad erlaubt – allerdings nur mithilfe einer Freisprecheinrichtung.

Falsch/richtig: Fahrräder brauchen unter anderem Rückstrahler
Falsch/richtig: Fahrräder brauchen unter anderem Rückstrahler © oneinchpunch - Fotolia

Kopfhörer: Den neuesten Hits lauschen – mit Kopfhörern am Fahrrad? Die Sache könnte einen gewaltigen Haken haben: Zwar gibt es keine Rechtsvorschrift, die so etwas explizit verbietet. Allerdings betont die StVO, dass man ein Fahrzeug nur lenken darf, wenn man sich in einer entsprechenden "körperlichen und geistigen Verfassung befindet", um das Fahrzeug zu beherrschen und alle Rechtsvorschriften zu befolgen.

Alkohol: Nein, es ist nicht egal, wenn man am Bike alkoholisiert erwischt wird – zum einen gilt ein Limit von 0,8 Promille, zudem kann der Radfahrer im Falle einer Strafe sogar den Autoführerschein vorübergehend verlieren, weil man "mangelnde Verkehrszuverlässigkeit" feststellt.

Ausrüstung: Jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr benutzt wird, muss folgendermaßen ausgerüstet sein: mit zwei "voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen", einer Klingel oder Hupe sowie mit einem "hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht (d.h. Dauerlicht) mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet", und mit einem roten Rücklicht "mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd" – wobei das Rücklicht blinken darf, der Scheinwerfer nach vorne hingegen nicht. Außerdem braucht das Rad einen weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler sowie einen roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler, gelbe Strahler an den Pedalen sowie sogenannte "Katzenaugen" an den Radspeichen.