Am Samstag war es also so weit: Die neuen – und durchaus umstrittenen – Spielregeln auf Österreichs Straßen traten in Kraft. Zur StVO-Novelle gehört ja die Möglichkeit für Radler, trotz roter Ampel abzubiegen, genauso wie das nagelneue Verkehrszeichen "Schulstraße". So mancher Lenker wird sich erst daran gewöhnen müssen – war es doch auch bisher schon nicht so einfach, den Durchblick zu bewahren.

Gleichsam ungebremst geben bis heute Irrtümer rund ums Autofahren Gas. Also haben wir Nikolaus Authried, den Leiter der Rechtsberatung beim ÖAMTC, mit den acht größten Autofahrermythen konfrontiert – und um Aufklärung gebeten:

Irrtum 1: Es ist in jedem Fall verboten, die Lichthupe einzusetzen, um andere Autofahrer vor einem Radargerät zu warnen oder um den Vordermann zum Gasgeben zu bewegen.

Authried: "Nein, es ist nicht in jedem Fall verboten und besser als die akustische Hupe. Es ist nach der Judikatur erlaubt, andere Verkehrsteilnehmer auch vor solchen 'Gefahren' zu warnen, wenn es dadurch zu keiner Blendung anderer kommt und es sich um kurze Blinkzeichen handelt, die nicht über einen längeren Zeitraum abgegeben werden. Ein etwa zweifaches kurzes 'Lichthupen' wird daher in der Regel unproblematisch sein."

Irrtum 2: Ich darf nur mit festem Schuhwerk hinter dem Steuer eines Autos Platz nehmen.

Authried: "Das ist gesetzlich nicht so klar geregelt. Festgelegt ist nur, dass ein Fahrzeug nur dann gelenkt werden darf, wenn man sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, dass man das Fahrzeug beherrschen und die geltenden Regeln befolgen kann. Uns ist nicht bekannt, dass bereits alleine wegen des Tragens des falschen Schuhwerks gestraft worden wäre, denkbar wäre es aber in besonders krassen Fällen. Jedenfalls im Falle eines Unfalls könnte das als Mitverschulden bzw. grobe Fahrlässigkeit (Kasko-Versicherung) gewertet werden. Daher sollte man von Flip-Flops und Co. jedenfalls Abstand nehmen."

Irrtum 3: Nach einem Unfall darf die Position der Autos auf keinen Fall verändert werden.

Authried: "Die StVO sieht hier zwei Pflichten vor, die in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen können. Einerseits ist die Unfallstelle abzusichern, andererseits muss an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt werden, wozu auch die Position der Fahrzeuge / des Fahrzeugs zählt. Daher werden Veränderungen der Autos, wenn es sich um solche handelt, nur in den allernötigsten Fällen gemacht werden dürfen. Es gilt eine Interessenabwägung durchzuführen, abhängig von der Schwere des Unfalls.

Irrtum 4: Auf der Autobahn darf ich auch durchgehend auf der mittleren Spur fahren.

Authried: "Nein, das ist verboten, so nicht besondere Verhältnisse vor Ort das erfordern. Es gilt das Rechtsfahrgebot."

Auf Autobahnen gilt das Rechtsfahrgebot
Auf Autobahnen gilt das Rechtsfahrgebot © Juergen Fuchs

Irrtum 5: Es reicht aus, bei einem 'Rempler' auf einem Parkplatz dem Besitzer des zerkratzten Autos einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen.

Authried: "Nein, hier sind die Daten nachzuweisen und auszutauschen. Ist das nicht möglich, ist ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu informieren."

Irrtum 6: Ich darf mich auf einen oder mehrere Parkplätze stellen (oder einen Sessel darauf platzieren), um diese fürs Siedeln und das Entladen der Waschmaschine zu reservieren.

Athried: "Nein, das ist verboten – Fußgänger dürfen nicht auf der Fahrbahn verweilen (Parkplatz zählt als Fahrbahn), Sachen nicht auf dieser ohne Genehmigung abgelegt werden."

Irrtum 7: Ich kann im Park- und Halteverbot dank Warnblinkanlage kurz stehen bleiben, um etwas abzuholen.

Athried: "Eine Warnblinkanlage kann ein an sich verbotenes Verhalten nicht legalisieren. Ist daher das Halteverbot nicht etwa auch zum Laden für Pkw-Lenker:innen geschaffen (Zusatztafel), dann macht es die Warnblinkablage noch schlimmer. Es kann dann auch das Verwenden dieser gestraft werden.

Irrtum 8: "Wenn zwei Autolenker einen freien Parkplatz nutzen wollen, hat derjenige Vorrang, der ihn zuerst entdeckt hat."

Authried: "Hierfür gibt es keine spezielle Regelung. Aus dem Kontext lässt sich aber ableiten, dass derjenige dort zuerst parken darf, der zuerst im Begriff ist, in diese einzufahren bzw. ihr näher ist."