Ja, der bunte Zebrastreifen vor dem Grazer Kunsthaus beschäftigt unsere Leser bis nach Obdach. So erinnert etwa ein Richter in Rente, Faust Wresounig, an den Paragraf 55, Absatz 6, in dem klar festgehalten sei, dass Bodenmarkierungen (wozu auch Schutzwegmarkierungen zählen) in weißer Farbe auszuführen seien: "Die aus der Abbildung ersichtliche Gestaltung des Zebrastreifens ist eine Straßenmalerei, die keine rechtliche Verbindlichkeit zu entfalten mag", schreibt der Jurist und richtet dem Initiator von den Grazer Grünen aus: "Herr Gemeinderat Gerald Kuhn hätte sich über die Rechtslage informieren sollen; diesfalls hätte er sich die Blamage, die ihm durch seine Anregung widerfahren ist, erspart."