
1. Darf ich mich in fremden Wäldern aufhalten?
Grundsätzlich ja! Seit der Öffnung des Waldes 1975 darf gemäß Forstgesetz (§ 33) jeder den Wald zu Erholungszwecken nutzen. Doch es gibt auch einige Ausnahmen – Jungwälder mit Bäumen bis zu drei Meter Höhe sind ebenso tabu wie Forstgärten, gekennzeichnete Bannwälder oder wegen Waldbrandgefahr gesperrte Flächen. Ebenso nicht betreten werden dürfen befristete forstwirtschaftliche Sperrungen, etwa bei Holzschlägerungsarbeiten. Achtung! Je nach Art des Verstoßes gegen diverse Sperren können Geldstrafen bis zu 3630 Euro fällig werden.
13.08.2017 um 12:08 Uhr
Es wird höchste Zeit, das zuständige Stellen endlich gegen jehne vorgehen, welche völlig unbegründet und aus reinem Egoismus ihren Wald zu ganzjährigen, unbefristeten Sperrgebiet erklären! Und wenn sie ein 4 jähriger Mädchen mit einem halbvollen Joghurtbecher mit Schwarzbeeren erwischen, sich aufführen als hätte ihnen jemand Haus und Hof angezündet!