Baumeister, Maurer, Dachdecker, Fassadenbauer, Zimmermänner ... Eine Baustelle ist ein Ort, an dem viele unterschiedliche Firmen bzw. deren Mitarbeiter zusammenkommen und -arbeiten. Manchmal tun sie es gleichzeitig, manchmal auch hintereinander. Das ist jetzt nichts Überraschendes. Was aber in diesem Zusammenhang viele („kleinere“) Bauherrn überraschen könnte: Wenn auf einer Baustelle mehrere Firmen tätig sind, ist es des Bauherrn Pflicht, einen Planungs- bzw. Baustellenkoordinator zu engagieren.

In Österreich ist diese Pflicht im so genannten Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) festgeschrieben. Dort heißt es: „Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.“

Bauherren, die keinen Koordinator bestellen, riskieren bei Kontrollen des Arbeitsinspektorats Verwaltungsstrafen von mindestens einigen Hundert Euro. Und: Ereignet sich ein Arbeitsunfall, kann nicht nur die ausführende Firma, sondern auch der Bauherr in die Haftung genommen werden.

Hat der Bauherr einen Generalunternehmer, ist die Koordination kein Problem. Manche Häuslbauer lassen ihren Baumeister koordinieren. Externe Koordinatoren sind häufig Statiker, Architekten oder Einzelunternehmer, die durchschnittlich um die 0,5 bis ein Prozent der Bausumme kosten.

Der Planungskoordinator koordiniert die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung durch die Planer. Bei größeren Bauvorhaben mit einem Umfang der gesamten Bauarbeiten von mehr als 500 Personentagen oder auch bei besonderen Gefahren (u. a. Sprengarbeiten, Arbeiten mit schweren Fertigbauelementen, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen) erarbeitet er auch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan). Und er achtet darauf, dass dieser in der Ausschreibung berücksichtigt wird.

Der Baustellenkoordinator achtet auf eine mögliche gegenseitige Gefährdung von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen. Er ist
auch dafür verantwortlich, dass ein vorhandener SiGe-Plan umgesetzt und gegebenenfalls angepasst wird. Ein Beispiel für eine seiner Aufgaben ist der Auf- und Abbau von Gerüsten.

Darüber hinaus hat er gegenüber den ausführenden Unternehmen auch Kontrollpflichten: Durch regelmäßige Baustellenüberprüfungen hat er darauf zu achten, dass die Firmen die Grundsätze der Gefahrenverhütung auch anwenden. Aber: Er hat gegenüber diesen grundsätzlich nur die Hinweispflicht, aber kein Durchsetzungsrecht. Dieses hat er nur dann, wenn der Bauherr ihm dieses Recht eingeräumt hat und die ausführenden Unternehmen dies mit dem Bauvertrag unterschrieben haben.