Krankenanstalten in Österreich sind gesetzlich verpflichtet, unabweisbare Kranke zu behandeln. Unabweisbar sind Erkrankte dann, wenn die Krankheit ohne medizinische Behandlung zu einer schweren Gesundheitsschädigung führt. Ärzte bzw. Krankenanstaltenträger sind dazu angehalten, bei therapeutischer Gleichwertigkeit das kostengüns­tigere Arzneimittel zu verwenden. Gerade bei Krankheiten, die das Nervensystem oder die Funktionen der Organe im Körper nachhaltig schädigen können, ist oftmals ein rascher Behandlungsbeginn erforderlich, um schwere (bleibende) Gesundheitsschäden zu vermeiden. Eine wirksame Behandlung solcher Krankheiten ist oft nur durch den Einsatz von teuren Medikamenten oder durch teure Behandlungen möglich. Wenn Ärzte eine Behandlung von Patienten mit teuren, aber einzig wirksamen Medikamenten ablehnen und dadurch ein schwerwiegender gesundheitlicher Schaden einzutreten droht, ist die Durchsetzung einer solchen Behandlung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für Patienten bei ungerechtfertigter Verweigerung einer medizinisch notwendigen Behandlung diese gerichtlich durchzusetzen. Dieses Zivilverfahren ist oft langwierig. Es kann einige Jahre bis zu einer gerichtlichen Entscheidung dauern. Dadurch verzögert sich der Behandlungsbeginn.
Um einen schweren Gesundheitsschaden durch einen verspäteten Behandlungsbeginn zu verhindern, können Patienten im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber einem Arzt oder Rechtsträger einer Krankenanstalt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragen. Der Sinn und Zweck eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht darin, dass Kranken eine dringend notwendige Behandlung umgehend ermöglicht und das Fortschreiten der Erkrankung bzw. ein Eintreten von schweren und dauerhaften Gesundheitsschäden verhindert werden.

Im Verfahren wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird darüber entschieden, ob durch diese unterlassene Behandlung bzw. den verspäteten Behandlungsbeginn ein unwiederbringlicher Gesundheitsschaden einzutreten droht. Wird diese Frage durch das Gericht bestätigt und die einstweilige Verfügung bewilligt, ist mit der medizinisch notwendigen Behandlung sofort zu beginnen.

Zusammengefasst ist es erstmals in Österreich durch die Kanzlei Prutsch & Partner gelungen, eine Behandlung mit Spinraza bei diagnostizierter SMA (spinaler Muskelatrophie) gegen den Willen eines Krankenanstaltenträgers mittels einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Dieses Urteil dürfte richtungsweisend für eine Vielzahl anderer vergleichbarer Behandlungen sein.