Um gleich vorweg mit Missverständnissen aufzuräumen: Der Arzt schuldet dem Patienten nicht, dass er ihm die Gesundheit zu hundert Prozent wiederherstellt. Und im Regelfall schuldet er ihm auch keinen Operationserfolg.

Es gibt aber durchaus eine Arzthaftung, wenn es zu Problemen bei der Behandlung kommt. Allerdings muss der Mediziner dann einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft, somit persönlich vorwerfbar, verursacht haben.

Der Arzt schuldet dem Patienten jedenfalls folgendes: Er muss ihn gewissenhaft und auf Basis der medizinischen Wissenschaft und der ärztlichen Erfahrung betreuen. Und zwar mit jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Behandlungssituation erwarten darf.

Verstößt ein Mediziner gegen diese Sorgfaltspflichten und diese gewissenhafte Betreuung, behandelt er also nicht nach den aktuellen Grundsätzen und Regeln der Kunst ("lege artis"), begeht er einen Kunstfehler.

Schmerzengeld

Im Falle eines nachgewiesenen Behandlungsfehlers kann der Patient Schmerzengeld begehren. Das wird umso höher, je bedeutender die Körperverletzung ist, je länger die Heilung oder die Gesundheitsstörung andauert. In der Praxis erstellt ein Sachverständiger einen Schmerzkatalog – er teilt dabei nach Graden ein: in starke, mittelstarke und leichte Schmerzen. Dem Patienten stehen im Regelfall für einen Tag starke Schmerzen 300, für mittelstarke Schmerzen 200 und für leichte Schmerzen 100 Euro zu.

Verjährungsproblematik

Grundsätzlich verjähren Schadenersatzansprüche aus ärztlichen Behandlungsfehlern drei Jahre, nachdem dem Patienten der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen soweit bekannt geworden sind, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. Nach herrschender Rechtsprechung beginnt im Falle eines Behandlungsfehlers die Verjährungsfrist aber regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Gutachten Einblick in die Zusammenhänge bekommen hat.