Wer kennt das nicht? Nach einem erholsamen Urlaub holt einen der Alltag schon wieder am Flughafen ein. Flugausfälle, Verspätungen und Umbuchungen machen Reisenden gerade in der Urlaubszeit zu schaffen. Beschwerden am Flughafen helfen meist nicht, sodass sich die Reisenden mehr oder weniger unfreiwillig den neuen Flugzeiten anpassen müssen.

Entschädigung

Durch die auch in Österreich direkt anwendbare Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EUVerordnung 261/2004) besteht aber die Möglichkeit, im Nachhinein von der Luftlinie unter anderem eine finanzielle Entschädigung für erlittene Unannehmlichkeiten zu erhalten. Die Verordnung gilt für Linien- und Charterflüge, die von Flughäfen der EU ausgehen sowie für in die EU eingehende Flüge aus Nicht-EU-Staaten, sofern der Flug von einer in der EU registrierten Fluglinie durchgeführt wird.

Wenn der Flug verspätet ist, annuliert wird oder dem Passagier der Zutritt zum Flugzeug verweigert wird, sieht die Verordnung vorerst Pflichten der Fluglinie gegenüber den Passagieren vor: Das sind Informationen über den Grund der Flugunregelmäßigkeit, ein Anrecht auf zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder Mails. Ab einer Wartezeit von zwei Stunden müssen die Airlines den Fluggästen eine Verpflegung anbieten, wird die Wartezeit noch länger, müssen sie sogar eine Hotelunterkunft organisieren.

Gestaffelte Ausgleichszahlung

Verspätet sich der Abflug mehr als drei Stunden oder wird er gar annulliert, kann der Passagier zudem von der Fluglinie eine finanzielle Ausgleichsleistung verlangen. Diese beträgt bei Flügen bis zu 1500 Kilometer 250, bis zu 3500 Kilometer 400 und darüberhinaus 600 Euro pro Passagier.

Bietet die Airline einen Alternativflug an, bei dem die Ankunft am Endziel verspätet ist, halbiert sich diese Entschädigung, wenn die Ankunft am Endziel – je nach Flugstrecke – nicht später als zwei bis vier Stunden erfolgt.

Verbraucher sollten die Ansprüche vorerst direkt bei der Kundenbeziehungsabteilung der jeweiligen Fluglinie geltend machen. Sollte auf die Anfrage keine oder eine unbefriedigende Antwort einlangen, ist beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beschwerde- und Schlichtungsstelle eingerichtet, die sich der Beschwerde weiter annimmt.

Preisabschläge

Darüber hinaus sieht auch die Frankfurter Tabelle unter anderem bei Transportmängeln, wie bei Verspätung, einer falschen Buchungsklasse oder fehlender Verpflegung entsprechende Abschläge vom Reisepreis vor, die der Kunde vom Reiseveranstalter zurückverlangen kann.

Problem mit den Koffern

© FOTOLIA

Zum Ärgernis kann die Reise auch werden, wenn das Gepäck beim Transport beschädigt wird. Auch hier sind Fluggesellschaften zum Schadenersatz verpflichtet. Den Anspruch darauf müssen Kunden der Airline aber korrekt geltend machen. Deswegen sollte man den Schaden melden, sobald man ihn entdeckt hat, am besten gleich am Flughafen. Bei internationalen Flügen gilt jedenfalls eine Meldefrist von sieben Tagen. Ihre Steirischen Rechtsanwälte beraten Sie zu allen Fragen des Reiserechts und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.