Grundsätzlich müssen beide Eltern zum Unterhalt ihres Sprosses beitragen. In einem gemeinsamen Haushalt stellen Mutter und Vater dem Kind auch gemeinsam die Unterkunft zur Verfügung, die Nahrung, die Kleidung oder das Taschengeld.

Trennen sich die Eltern aber, dann leistet der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind betreut wird, damit seinen vollständigen Unterhalt. Der andere Partner muss seinen Beitrag in Form von Geld beisteuern.

Berechnung

Wieviel muss der- oder diejenige nun zahlen? Als Bemessungsgrundlage dient das monatliche Durchschnittseinkommen. Sonderzahlungen, Überstundenentgelte und Abfertigungen fließen mit hinein. Bei Selbstständigen ist es der durchschnittliche Reingewinn der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre. Sind dabei die Privatentnahmen höher als der Reingewinn, muss man diese heranziehen. Von der Bemessungsgrundlage stehen dem Kind je nach Alter 16 bis 22 Prozent zu. Weitere Sorgepflichten des Elternteils oder ein Eigeneinkommen des Kindes mindern diesen Prozentsatz. Der Unterhaltspflichtige muss sich bemühen, ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Wer sich also grundlos arbeitslos meldet, muss trotzdem zahlen. Hier dient als Bemessungsgrundlage jenes Einkommen, das der Unterhaltspflichtige bei gehöriger Anstrengung auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte.

Ende der Verpflichtung

Die Unterhaltspflicht endet nicht mit einem gewissen Alter, sondern erst dann, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig, also in der Lage ist, selbst für seine Bedürfnisse aufzukommen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn es eine Ausbildung abgeschlossen hat. Eltern können ihrem Kind nicht vorschreiben, welche Ausbildung es wählen soll. Daher dürfen sie ihm auch eine Hochschulausbildung nicht verwehren.

Einem Studenten steht aber nur dann Unterhalt zu, wenn er über entsprechende Fähigkeiten verfügt und sein Studium zielstrebig betreibt. Unter Umständen ist ein einmaliger Ausbildungswechsel zulässig – das gilt für einen Wechsel der Lehrberufes wie auch für einen der Studienrichtung.

Auch, wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hat, kann man Eltern zumuten, ihm eine weitere Ausbildung zu finanzieren. Voraussetzung: Das Kind ist dafür geeignet und kann im neuen Beruf ein besseres Fortkommen erwarten.

Kommt ein Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nach, kann man bei Gericht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen beantragen.