Viele Eigentümer von Immobilien haben dies schon einmal erlebt: Eine Ladung zur Bauverhandlung für ein Nachbargrundstück flattert ins Haus.

Meist ist die Freude begrenzt: Wird die Lebensqualität eingeschränkt? Kann man sein eigenes Heim noch wie gewohnt nutzen? Laut Baugesetz haben Nachbarn, welchen Parteienstellung im Bauverfahren zukommt, Nachbarrechte – und können daher gegen das geplante Bauvorhaben Einwendungen erheben. Voraussetzung dafür, dass ein Nachbar Parteienstellung hat, somit von der Bauverhandlung zu verständigen ist und an dieser auch teilnehmen kann, ist vorerst, dass sein Grundstück oder seine Eigentumswohnung nicht mehr als 30 Meter von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen darf. Eigentümern von weiter entfernten Immobilien kommt keine Parteienstellung im Bauverfahren zu. Am Bauverfahren kann auch grundsätzlich nur der Eigentümer einer Nachbarimmobilie, jedoch nicht ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter teilnehmen. Dies gilt auch dann, wenn nur diese Personen faktisch durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sein könnten.

Die Parteienstellung, die es dem Nachbarn gegebenenfalls auch ermöglicht, den Baubescheid zu bekämpfen, geht aber schnell wieder verloren, wenn der ordnungsgemäß zur Bauverhandlung geladene Nachbar nicht spätestens bis zum Tag vor dem Beginn der Bauverhandlung schriftlich bei der Baubehörde oder in der Bauverhandlung mündlich Einwendungen gegen das geplante Bauprojekt erhebt bzw. zu Protokoll gibt. Versäumt der Nachbar diese Fristen, nimmt er am Bauverfahren nicht mehr teil und verliert somit auch sein Recht, Einwendungen oder Berufungen zu erheben.

Der Nachbar kann auch nicht gegen alle Details Einwendungen erheben. Er kann es dann, wenn Bauvorschriften nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch dem Schutz seiner Interessen dienen. Dies sind vor allem die Vorschriften des Baugesetzes über Abstände zwischen den Bauplätzen, Schallschutz, Brandschutz- und Brandwände an der Grundgrenze, die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung sowie die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Nur jenen Nachbarn, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, ist von der Baubehörde auch der Baubewilligungsbescheid zuzustellen, um dagegen berufen zu können. Neben der technischen Beurteilung, ob es tatsächlich die Lebensqualität eines Nachbarn nachhaltig beeinträchtigen kann, empfiehlt es sich – vor allem aufgrund des relativ rasch möglichen Verlustes der Parteienstellung –, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, ob und wie Einwendungen in rechtlich richtiger Form erhoben werden können.