Es war kein Aprilscherz, als am 1. April 2012 die Immobilienertragssteuer eingeführt wurde. Der Hintergrund seitens des Gesetzgebers: die aufgrund gestiegener Immobilienpreise zuletzt möglichen Gewinne bei der Veräußerung von Immobilien.

Hauptwohnsitz

Im Fokus steht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (Kaufvertrag): Alle vor dem Stichtag 1. April abgeschlossenen Immobilienverkäufe unterliegen noch nicht dieser gesonderten Steuerpflicht. Weiters ausgenommen sind Eigenheime bzw. Eigentumswohnungen, die bis zur Übergabe an den Erwerber für mindestens zwei Jahre Hauptwohnsitz des Verkäufers waren.

Oder jene, die dem Verkäufer binnen der vergangenen zehn Jahre für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Außerdem wird zwischen Neu- und Altvermögen unterschieden: Von Neuvermögen spricht man, wenn die Immobilie entweder am 31. März 2012 "steuerverfangen" war, da die bisher geltende Spekulationsfrist nach dem Kauf der Immobilie noch nicht abgelaufen war. Als Neuvermögen gilt auch, was erst nach dem 31. März erworben wurde. Steuerpflichtig ist bei Neuvermögen der Veräußerungsgewinn – also die Differenz zwischen Kaufpreis und (höherem) Verkaufspreis, vermindert um Anschaffungs(neben)kosten, Herstellungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen etc. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.

Altvermögen sind Immobilien, die am 31. März nicht steuerverfangen waren (wenn alle Spekulationsfristen bereits abgelaufen waren) und jene, die vor dem 31. März 2012 erworben wurden. Der Verkäufer kann hier wählen, ob er den Veräußerungsgewinn – analog zum Neuvermögen – mit einem Steuersatz von 25 Prozent verrechnen lassen möchte oder ob man sich für eine Besteuerung in der Höhe eines Steuersatzes von 3,5 Prozent des Kaufpreises unabhängig vom Veräußerungsgewinn entscheidet. Am besten bei geplanter Veräußerung schon im Vorfeld den Rechtsanwalt zu Rate ziehen.