Kaum ein Rechtsgebiet ist so geeignet, den Betroffenen ohne Einholung fachlichen Rates Fallen zu stellen wie das Mietrecht. Und doch ist praktisch jeder im Laufe seines Lebens – sei es als Mieter oder Vermieter – mit diesem Themenkreis konfrontiert.

Verträge

Oft werden vorgefertigte Vertragsmuster angewendet – und im Nachhinein ist die Überraschung groß, denn: Tatsächlich kommt nach österreichischer Rechtslage eine freie Vertragsgestaltung im Wesentlichen nur bei der Vermietung von Zweiobjekthäusern (Gebäuden mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) zum Tragen. Bei allen übrigen Mietgegenständen greifen zwingend gesetzliche Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in das Vertragsverhältnis ein. Mit dem Gesetz in Widerspruch stehende vertragliche Regelungen werden damit unwirksam.

"Dschungel"

Dies betrifft zwar bei nicht geförderten Neubauten, Dachbodenausbauten und Eigentumswohnungen nur den Kündigungsschutz. Bei anderen Mietgegenständen allerdings sind fast alle wesentlichen Bestimmungen eines Mietvertrages wie die Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht, die Möglichkeit der Weitergabe des Mietgegenstandes, die Festlegung der Dauer des Mietverhältnisses und die Regelung der Höhe des Mietzinses betroffen. In diesem "Dschungel der Bestimmungen" gewährleistet nur eine Überprüfung durch den fachlich kompetenten Rechtsvertreter, dass die Vertragspartner bei Abschluss eines rechtlich einwandfreien Mietvertrages im Vorhinein wissen, was auf sie zukommt, und auch um Irrtümern vorzubeugen.

Unbefristet

Denn einer der – ohne Einholung kompetenter Beratung durch den Anwalt – in der Praxis am häufigsten auftretenden Irrtümer liegt in der vermeintlich freien Gestaltung der Dauer des Mietverhältnisses. Gerade hier erleben sowohl Vermieter als auch Mieter häufig ihre blauen Wunder. Eine rechtlich wirksame Befristung setzt eine Mindestmietdauer von drei Jahren voraus. Kürzere Befristungsregelungen sind im Fall des Falles unwirksam und ziehen ein unbefristetes Mietverhältnis nach sich. Für den Vermieter bedeutet das (wegen eingeschränkter Kündigungsmöglichkeiten) unter Umständen auch, praktisch nicht mehr frei über sein Eigentum (Haus) verfügen zu können.