Worauf Sie achten sollten

  • Zwei Personen können je zur Hälfte Eigentümer einer Wohnung sein. Eine Ehe oder Verwandtschaft ist nicht erforderlich.
  • Bauliche Veränderungen werden mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen. Jeder Miteigentümer hat jedoch das Recht, Beschlüsse bei Gericht anzufechten.
  • Die Wohnungseigentümer können Benützungsregelungen über die Verwendung allgemeiner Teile der Liegenschaft abschließen, die durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt werden.
  • Der Hausverwalter muss die Abrechnung der Betriebs- und Reparaturkosten spätestens sechs Monate nach Ende der Abrechnungsperiode vorlegen.
  • Der Hausverwalter vertritt die Eigentümergemeinschaft vor Gericht und kann für rückständige Betriebskosten ein Vorzugspfandrecht auf der jeweiligen Wohnung eintragen lassen.
  • Wohnungseigentum kann auch bei Autoabstellplätzen gebildet werden. Innerhalb der ersten drei Jahre ist der Eigentums-erwerb allerdings auf den Kreis der Wohnungseigentümer des gleichen Objektes und zahlenmäßig beschränkt.

Wie Sie Ihr Rechtsanwalt unterstützt

  • Er erstellt einen Wohnungseigentumsvertrag und sorgt für die Eintragung im Grundbuch.
  • Er überprüft Betriebs- und Reparaturkostenabrechnungen.
  • Er informiert über Rechte und Pflichten der Hausverwaltung.
  • Er überprüft, welche Instandhaltungskosten von der Eigentümergemeinschaft und welche vom Eigentümer zu tragen sind.
  • Er vertritt Sie in der Eigentümerversammlung.

Was Ihr Rechtsanwalt von Ihnen benötigt

  • Kopie des Wohnungseigentumsvertrages
  • Protokolle der Hausversammlungen und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
  • Benützungsvereinbarungen
  • Betriebskostenabrechnung der letzten Abrechnungsperiode