Worauf Sie achten sollten
- Zwei Personen können je zur Hälfte Eigentümer einer Wohnung sein. Eine Ehe oder Verwandtschaft ist nicht erforderlich.
- Bauliche Veränderungen werden mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen. Jeder Miteigentümer hat jedoch das Recht, Beschlüsse bei Gericht anzufechten.
- Die Wohnungseigentümer können Benützungsregelungen über die Verwendung allgemeiner Teile der Liegenschaft abschließen, die durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt werden.
- Der Hausverwalter muss die Abrechnung der Betriebs- und Reparaturkosten spätestens sechs Monate nach Ende der Abrechnungsperiode vorlegen.
- Der Hausverwalter vertritt die Eigentümergemeinschaft vor Gericht und kann für rückständige Betriebskosten ein Vorzugspfandrecht auf der jeweiligen Wohnung eintragen lassen.
- Wohnungseigentum kann auch bei Autoabstellplätzen gebildet werden. Innerhalb der ersten drei Jahre ist der Eigentums-erwerb allerdings auf den Kreis der Wohnungseigentümer des gleichen Objektes und zahlenmäßig beschränkt.
Wie Sie Ihr Rechtsanwalt unterstützt
- Er erstellt einen Wohnungseigentumsvertrag und sorgt für die Eintragung im Grundbuch.
- Er überprüft Betriebs- und Reparaturkostenabrechnungen.
- Er informiert über Rechte und Pflichten der Hausverwaltung.
- Er überprüft, welche Instandhaltungskosten von der Eigentümergemeinschaft und welche vom Eigentümer zu tragen sind.
- Er vertritt Sie in der Eigentümerversammlung.
Was Ihr Rechtsanwalt von Ihnen benötigt
- Kopie des Wohnungseigentumsvertrages
- Protokolle der Hausversammlungen und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- Benützungsvereinbarungen
- Betriebskostenabrechnung der letzten Abrechnungsperiode