In der Praxis kommt diese Ungewissheit nur allzu häufig vor: Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, fehlt den Betroffenen oft die Kenntnis darüber, worin die Unterschiede zwischen einer Kündigung und einer Entlassung liegen.

Von einer Kündigung spricht man, wenn der Erklärende, also der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dem jeweils anderen teilt, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder vereinbarten Frist zu einem vorgeschriebenen Kündigungstermin aufzulösen. Dafür wird in der Regel kein Grund benötigt.

Auflösung aus wichtigem Grund

Die Entlassung hingegen stellt die vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund dar. Diese Gründe sind gesetzlich geregelt. Wesentlich dabei ist, dass der Entlassungsausspruch unverzüglich erfolgt, da eine verspätete Entlassung als rechtsunwirksam angesehen werden kann.

Der unverzügliche Ausspruch der Entlassung ist deshalb notwendig, weil die Verfehlung, die ein Arbeitnehmer begangen hat, so schwerwiegend sein muss, dass dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen.

Schutz

Ein Zuwarten kann daher als Verzeihen oder Verzicht seitens des Arbeitgebers vor den Gerichten interpretiert werden. Aber nicht jeden Arbeitnehmer kann man so einfach kündigen oder entlassen.

Für bestimmte Personen

Es besteht sowohl ein allgemeiner Kündigungs- und Entlassungsschutz für Arbeitnehmer als auch ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel für Behinderte, für Mütter, für Betriebsratsmitglieder etc.).

Möchte man als Arbeitnehmer eine Kündigung oder Entlassung anfechten – also bei Gericht das Begehren stellen, weiter beschäftigt zu bleiben –, so sieht das Gesetz sehr kurze Fristen vor. Unter Umständen eine Woche ab Ausspruch der Kündigung oder Entlassung.

Es ist daher wichtig, sich im Fall des Falles unverzüglich mit seiner rechtskundigen Vertretung in Verbindung zu setzen. Grundsätzlich können sowohl eine Kündigung als auch eine Entlassung formfrei (schriftlich oder mündlich) erklärt werden.

Beweissicher

Verschiedene Gesetze oder auch Kollektivverträge sehen aber beispielsweise die Form der Schriftlichkeit vor. Eine schriftliche Beendigungserklärung des Arbeitsverhältnisses – seitens des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers – ist auf alle Fälle beweissicherer.