Wenn eine Ehe zerrüttet ist, gibt es mehrere Möglichkeiten, wie es weitergehen kann. Erstens: Das Ehepaar lebt getrennt und bleibt verheiratet. Dafür bietet sich eine Trennungsvereinbarung an. Zweite Möglichkeit: die Scheidung. Welche Arten der Scheidung gibt es? Da wäre zunächst der Weg der einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG). Voraussetzung dafür ist, dass die scheidungswilligen Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorlegen, in der alle wesentlichen Punkte, nämlich Obsorge, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und der gemeinsamen Schulden, geregelt werden.

Seit Februar 2013 müssen die Eltern – sofern das Kindeswohl nicht dadurch beeinträchtigt ist – eine gemeinsame Obsorge vereinbaren. Außerdem wichtig: Die Festsetzung des Unterhaltes, den derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind nicht dauernd aufhält, zu leisten hat.

Scheidungsklage

Will nur ein Ehegatte die Scheidung und sollte dieser das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu verantworten haben, so besteht nach Ablauf von drei Jahren nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die Möglichkeit, eine Scheidungsklage einzubringen (§ 55 Abs. 1 EheG).

In der Regel erhebt der andere Ehepartner dann einen so genannten Mitverschuldenseinwand. Damit kann er sich zwar nicht gegen die Scheidung nach Ablauf dieser dreijährigen Trennungszeit stellen, er kann jedoch das überwiegende Verschulden des anderen Ehepartners feststellen lassen. Und das ermöglicht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, auch nach der Scheidung so behandelt zu werden, als ob er sich noch in aufrechter ehelicher Gemeinschaft befinden würde. Das hat Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Absicherung genauso wie auf den Anspruch auf Witwer- oder Witwenpension.

Verschuldensscheidung

Die dritte Art der Scheidung ist die Verschuldensscheidung (§ 49 EheG). Dabei ist derjenige Ehegatte berechtigt, die Scheidungsklage einzubringen, der bei dem anderen Ehegatten die Verfehlungen und letztlich die Schuld am Scheitern der Ehe sieht.

Das Verschulden an der Zerrüttung ist Grundlage für nacheheliche Unterhaltsansprüche. Ein einvernehmlich festgesetzter Betrag kann eine bessere finanzielle Absicherung des unterhaltsberechtigten Ehegatten darstellen als das Wagnis eines Scheidungs- und Unterhaltsverfahrens.

In allen drei Scheidungsfällen ist das Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten zuständig. Es ist ratsam, sich bei Scheidungen mit einem Anwalt zu beraten und Probleme zu erörtern.