FRAGE: Kann ich wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft werden, wenn die Tafel, die den Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung markiert, durch einen wuchernden Busch objektiv für vorbeifahrende Fahrzeuge nicht mehr erkennbar ist?

Die Experten vom D.A.S. Rechtsschutz antworten: Ein Verkehrszeichen muss grundsätzlich ordnungsgemäß per Verordnung kund gemacht werden, damit es für Verkehrsteilnehmer verbindlich ist. Problematisch wird es, wenn Verkehrszeichen (Witterung bzw. Pflanzenwuchs) nur noch bedingt erkennbar sind.

Bei der Beurteilung, inwieweit nicht mehr vollständig wahrnehmbarer Verkehrszeichen durch den Verkehrsteilnehmer zu befolgen sind, legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an. Es kommt dabei darauf an, wie schlecht das Verkehrszeichen tatsächlich erkennbar ist. Ist es für den herannahenden Fahrzeuglenker zur Gänze nicht mehr wahrnehmbar ist (z. B. durch Schnee bedeckt oder überwuchert), so gilt die dem Verkehrszeichen zu Grunde gelegte Verordnung als nicht ordnungsgemäß kund gemacht. Sie ist für den Verkehrsteilnehmer daher nicht verbindlich.

Ist das Verkehrszeichen aber nur teilweise zu erkennen, ist entscheidend, ob es möglich ist, aus dem noch ersichtlichen Rest des Verkehrszeichens auf dessen Inhalt zu schließen (z. B. achteckige Form des Stoppschildes). Im Falle einer drohenden Verwaltungsstrafe ist es daher sinnvoll einen Nachweis über den Zustand des Verkehrszeichens erbringen können.

Ein Foto kann z.B. zu Beweiszwecken herangezogen werden. Ein Solches ist insbesondere deshalb ratsam, da sich zwischenzeitlich die Lage vor Ort geändert haben kann (z.B. Entfernung des Überwuchses).