Unsere Leser sind vor einiger Zeit von einer Reise nach Mexiko zurückgekehrt. Mit der Rundreise war das Paar sehr zufrieden. Doch diese war nicht der Hauptgrund der Reise, sondern der anschließende Badeurlaub mit Schnorcheln an der Riviera Maya: einem der schönsten Strände der Welt!

Was die Gäste dort erwartete, verschlug ihnen aber die Sprache: „Der Traum vom perfekten Strand war schnell geplatzt!“ Ein Gestank wie von einer Kläranlage raubte den Urlaubern den Atem und hinderte sie daran, ins Meer zu gehen oder in Strandnähe zu liegen bzw. spazieren zu gehen. „Kein Mensch war am Strand zu finden, niemand ging ins Meer, niemand schnorchelte. Das war eine stinkende Kloake, die ein Baden im Meer unmöglich machte!“, berichteten sie und fragten: „Wie hoch ist die Entschädigung, die uns zusteht?“

Erheblicher Reisemangel

Für die Frage der Beurteilung eines Reisemangels ist primär die vertragliche Vereinbarung (Buchung sowie Buchungsunterlagen, Katalog etc.) heranzuziehen. „Sofern darin ein schöner Strandabschnitt oder tolle Bademöglichkeiten angepriesen bzw. mit Bildmaterial verdeutlicht wurden (was offenbar der Fall war), stellt die vorgefundene Algenplage einen erheblichen Mangel dar“, erklärte dazu Michael Knizacek von der Arbeiterkammer. Da es sich um einen Gewährleistungsfall handle, könne die Frage eines Verschuldens des Reiseveranstalters außer Acht gelassen werden.

Sofern die Mängel bei der Vertretung des Veranstalters vor Ort tatsächlich gerügt wurden, stünde eine Preisminderung zu. „Schwieriger zu lösen ist aber die Frage der Höhe, welche immer anhand des Einzelfalls zu ermitteln ist“, so der Konsumentenschützer. Als Orientierungshilfe dienen z. B. die Wiener Liste oder Frankfurter Tabelle.

Zu verschmutzten Stränden existieren dabei laut Knizacek verschiedene Entscheidungen, welche zu Preisminderungsansprüchen von 10 bis 65 % geführt haben. Zusätzlich wurden in einem Fall auch Taxikosten zu einem anderen Strand als Schadenersatz zugesprochen.

Laut dem Experten stellt auch die Verschmutzung des Pools einen Mangel dar, welcher – vorsichtig geschätzt – mit einer Minderungsquote in Höhe von 10 bis 20 % zu bemessen ist. „Im konkreten Fall würden sich die Ansprüche aber nur auf den anteiligen Preis des Badeaufenthalts beziehen, nicht auf die separate Rundreise“, präzisierte Knizacek.