FRAGE: Wir sind Eigentümer einer Straße, deren vier Grundeigentümer ein Servitutsrecht haben. Alle sind bei uns im Grundbuch mit einem Dienstbarkeitsvertrag für die gemeinsame Kostenbeteiligung eingetragen. Hat aber auch ein Angehöriger von einem dieser Eigentümer ein Mitspracherecht?

Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch antwortet: Allfällige Mitspracherechte der Servitutsberechtigten können sich aus dem Vertrag ergeben.

Aufgrund des Umstandes, dass der Vertrag offenbar die Tragung der Erhaltungskosten anteilig durch alle Nutzer vorsieht, erscheint es zumindest sinnvoll, die Servitutsberechtigten in Entscheidungen über beabsichtigte Erhaltungsmaßnahmen einzubeziehen, auch wenn Sie als Eigentümer des Weges selbstverständlich über die Durchführung von Maßnahmen, die die bestehenden Servitutsrechte nicht beeinträchtigen, allein entscheiden können.

Werden aber die Servitutsberechtigten nicht einbezogen, besteht die Gefahr, dass diese in der Folge die Kostenbeteiligung mit der Begründung ablehnen, dass von Ihnen gesetzte Maßnahmen nicht notwendig oder zweckmäßig waren.

Würden Sie beispielsweise ohne Einbeziehung der Servitutsberechtigten die Entscheidung über eine Neuasphaltierung treffen, könnten Ihnen diese in der Folge bei Geltendmachung der Kostenbeteiligung einwenden, dass eine derartige Neuasphaltierung gar nicht notwendig gewesen wäre.

Grundsätzlich sind die Rechte der Servitutsberechtigten von diesen selbst auszuüben. Jedem Berechtigten steht es aber frei, dritte Personen, so auch Eltern, Ehegatten und Kinder, aber natürlich auch Anwälte mit ihrer Vertretung zu beauftragen.

So hat z. B. der Vater eines Servitutsberechtigten für sich selbst kein Mitspracherecht und ist nur dann zu hören, wenn er nachweisen kann, dass er über eine Vollmacht seines Kindes verfügt.