Bevor man sich für ein Fitnessstudio entscheidet ist es empfehlenswert, nach einem unverbindlichen Schnuppertraining zu fragen. Viele Studios bieten ein kostenloses Probetraining an, ohne dass Sie vorher einen Vertrag unterschreiben müssen. Dabei kann man sich einen ersten Eindruck vom Studiobetrieb verschaffen.

Zahlen Sie Monat für Monat

Grundsätzlich ist eine monatliche Zahlung vorzuziehen. Wenn man den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus zahlt und es zu längeren Betriebsunterbrechungen kommt oder der Studiobetrieb überhaupt eingestellt wird (z.B. wegen Konkurs), ist es sehr schwierig bis kaum möglich die Mitgliedsgebühr zurückzubekommen. Am besten eignet sich die Zahlung mittels Einzugsermächtigung.

Viele Studiobetreiber verlangen zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine einmalige Einschreib- oder Verwaltungsgebühr.

Vertragskopie verlangen

Wenn es nicht von selbst geschieht, sollte man darauf bestehen, eine Kopie des Fitnessvertrages zu erhalten. Dort findet man alle wichtigen Informationen über die Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeiten.

Daher sollte man sich den Vertrag auch gut aufheben - mindestens solange man im Studio angemeldet ist.

Kurze Bindungsfristen vereinbaren

Die AK-Experten empfehlen zunächst kurze Bindungsfristen zu vereinbaren. Nur so kann man feststellen, ob man sich im betreffenden Studio auch länger wohlfühlen kann und ob die anfängliche Begeisterung für das Training dauerhaft anhält.

Zudem ist zu beachten, dass man selbst dann an den Vertrag gebunden ist, wenn man das Trainingsangebot aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr nützen möchte oder kann (z.B. Zahlungsschwierigkeiten).

Letztes Jahr hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass eine Bindung von 2 oder 3 Jahren zu lange für einen Fitnessvertrag ist, wenn es sonst keine vertraglichen Möglichkeiten gibt, den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund zu kündigen (bei z. B. Krankheit, Umzug, Schwangerschaft).

Befristeter oder unbefristeter Vertrag?

Rechtlich ist zwischen befristetem und unbefristetem Vertrag zu unterscheiden: Ein befristeter Vertrag endet mit seiner Befristung, außer der Vertrag enthält eine sogenannte „automatische Vertragsverlängerungsklausel“. Das bedeutet, dass sich der Vertrag automatisch um die jeweilige Laufzeit verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Man muss dabei allerdings vom Unternehmen nochmal auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen werden. Geschieht das nicht, kann sich das Unternehmen auch nicht auf eine wirksame Vertragsverlängerung berufen.

Ein unbefristeter Vertrag läuft weiter, bis er gekündigt wird. Die meisten Fitnessverträge sehen dabei eine bestimmte Mindestvertragsdauer vor. Nach Ablauf dieser Mindestbindung bleibt der Vertrag bis zur Kündigung weiterhin bestehen.

Kündigung

Wenn man den Vertrag kündigt, muss man auf die Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfristen achten. Wenn ein Fitnessvertrag zum Beispiel eine einmonatige Kündigungsfrist vorsieht, dann muss das Kündigungsschreiben spätestens einen Monat vor dem geplanten Vertragsende beim Unternehmen eingelangt sein.

Aus Beweisgründen wird empfohlen, die Kündigung eingeschrieben (am besten auch noch mit Rückschein) aufzugeben und sich das Kündigungsschreiben und den Postaufgabebeleg gut aufzuheben.

Alternativ kann man auch eine Kündigung im Studio abgeben. Dabei sollte man sich aber die Übernahme des Kündigungsschreibens auf einer Kopie mit Datum, Firmenstempel und Unterschrift bestätigen lassen.

In einigen Verträgen finden sich zusätzlich zur Kündigungsfrist noch Kündigungstermine. In solchen Fällen kann man den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur zu den vorgegeben Kündigungsterminen aufkündigen. Kündigungstermine gibt es oft halbjährlich oder zum Quartalsende.