Kürzlich haben wir berichtet, dass Kinder durch Planschen in der Badewanne großen Schaden verursacht haben. Die beteiligten Versicherungen lehnten eine Zahlung ab und der Experte, Reinhard Jesenitschnig, schätzte die Erfolgsaussichten für eine Übernahme des Schadens als gering ein, übernahm aber dennoch einen Vermittlungsversuch.

Dieser ist ihm nun hervorragend gelungen. Haushalts- und Leitungswasserversicherung übernehmen je zur Hälfte den Schaden der Alleinerzieherin von 4600 Euro.

Jesenitschnig erklärt abschließend: Die beiden Buben waren neun und zehn Jahre alt. Ein Alter, in dem sie nicht mehr ständig unter Aufsicht sein müssen. Eine Aufsichtspflichtverletzung war der Mutter daher nicht vorzuwerfen.

Den Schaden haben beide in „Tatgemeinschaft“ angerichtet, es war also jeder zur Hälfte verantwortlich.

Kinder in diesem Alter sind vor dem Gesetz noch nicht deliktsfähig, d. h. nicht grundsätzlich zur Schadenersatzverpflichtung heranzuziehen.

Gesetzlich (ABGB § 1310) ist vorgesehen, dass solche Personen (geistig Beeinträchtigte und Kinder) dennoch zum Schadenersatz herangezogen werden können, wenn sie z. B. Vermögen besitzen.

Als Vermögen in diesem Sinn ist auch eine Haftpflichtversicherung anzusehen. Diesen Umstand habe ich gegenüber der Haftpflichtversicherung des Gastbuben thematisiert.

Die Versicherung hatte bis dahin berechtigterweise Ersatzleistungen mangels Schuldfähigkeit des Buben abgelehnt. Den von mir eingebrachten Aspekt hat die Versicherung akzeptiert und rund die Hälfte der Reparaturrechnungen übernommen.

Die Versicherung (Leitungswasser) der geschädigten Mutter hat die Bezahlung des Schadens ebenfalls abgelehnt, weil sie im Hergang keinen Leitungswasserschaden erblickte.

Zugegeben liegt dieser Schaden außerhalb der Norm von üblichen Leitungswasserschäden. Bei genauer Betrachtung der bedingungsgemäßen Voraussetzungen liegt aber doch grundsätzlich ein solcher vor.

Es war daher noch zu prüfen, ob der Versicherungsnehmerin ein grobes Verschulden anzulasten war. Dies konnte verneint werden. Die Mutter hatte die Buben hingewiesen, nicht zu stürmisch zu sein. Dass mit den beiden die (See-)Pferdchen durchgehen, konnte sie nicht ahnen und als sie es merkte, war es für die Vermeidung des Schadens zu spät.

Die Versicherung hat sich meiner Argumentation angeschlossen und die zweite Hälfte des Schadens übernommen.

Diese Erledigung ist aber kein Freibrief für Nachahmer! Solche Schäden sind immer im Einzelfall zu beurteilen. Es kann aufgrund der Umstände und des Verhaltens der Beteiligten zu einer berechtigten Ablehnung kommen.