Der Zuspruch einer Wertminderung ist nicht zwingend an ein bestimmtes Alter eines Fahrzeuges gebunden. Bei Fahrzeugen mit einer Zulassung vor mehr als drei Jahren finden sich in der Judikatur geringfügige Wertminderungszusprüche, allerdings bei hohen Reparaturkosten.

Dazu folgendes Beispiel: Ein Kfz mit 5,5 Jahren, 70.000 km Fahrleistung, Reparaturkosten von 9100 Euro: Das ergibt eine Wertminderung von 200 Euro.

In einem anderen Fall ist das Fahrzeug sechs Jahre alt, die Reparatur geringfügig und wurde mittels Neuteilen durchgeführt. Für derartige Schäden besteht bei einem eventuellen Verkauf keine Deklarationspflicht und es ist auch kein merkantiler Minderwert eingetreten.

Die Unkostenpauschale wird üblicherweise von Versicherungen ohne Rechnungslegung anerkannt (wenn sich deren Höhe in einem nachvollziehbaren Rahmen hält) und soll diverse Kosten und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Unfall abdecken (Telefonkosten, Aufwand für Wege von oder zur Werkstätte bzw. zur Versicherung usw.). Geltend zu machen ist dieser Betrag eben als „Unkostenpauschale“.