Was ist vom Datenschutz-Anpassungsgesetz zu erwarten, das am 25. 5. 2018 in Kraft tritt?

Notar Peter Wenger antwortet: Unternehmen müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten noch strengere Dokumentations- und Selbstverwaltungspflichten einhalten, als dies schon bisher der Fall war. Verstöße dagegen sind mit zum Teil horrenden Strafzahlungen bis in Millionenhöhe bedroht.

Jedes Unternehmen – unabhängig von der Größe – wird künftig noch mehr darauf bedacht sein müssen, dass Daten der Kunden entsprechend geschützt werden. Diese Datenschutzkontrolle muss durch die Unternehmen intern sichergestellt werden; hierfür wird allenfalls – bei größeren Unternehmen wohl jedenfalls – ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen sein.

Was bedeutet die Abschaffung des Pflegeregresses in der Praxis?

Wenger: Ab 1. 1. 2018 ist es der „Öffentlichen Hand“ untersagt, auf das Vermögen von Personen zurückzugreifen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden. Gleiches gilt für das Vermögen von Angehörigen und Erben.

In der notariellen Praxis – besonders bei der Abhandlung von Verlassenschaften – stellt sich die Frage, wie die kryptische Aussage des Gesetzgebers, dass laufende Verfahren seitens der Sozialhilfeträger einzustellen sind, genau zu verstehen ist.

Dies wird vermutlich zur Folge haben, dass in sämtlichen anhängigen Verlassenschaftsverfahren, in denen Forderungen aus dem Titel des Pflegeregresses angemeldet wurden, ab 2018 mit einer Zurückziehung der betreffenden Forderungsanmeldungen zu rechnen ist.

Was wird zur Verhinderung der Geldwäscherei unternommen?

Wenger: Das Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetz tritt mit 15. 1. 2018 in Kraft. Es verpflichtet künftig „Rechtsträger“ (darunter fallen Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sowie rechtsfähige Personengesellschaften wie OG und KG), bestimmte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Registerbehörde zu melden.

Unter den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers fallen alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind jedoch OG, KG und GmbH, sofern die Gesellschafter (bei OG/KG: alle persönlich haftenden Gesellschafter) natürliche Personen sind.

Das Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung leisten.

Die Gründungen einer GmbH wird leichter?

Wenger: Ab 1. 1. 2018 können GmbHs, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, „vereinfacht“ in elektronischer Form über das Unternehmer-Serviceportal (USP) gegründet werden.

Der genaue Ablauf dieser „vereinfachten“ elektronischen Gründung ist jedoch noch vom Bundesminister für Justiz durch Verordnung näher zu regeln.

Wie sich diese Gründungsmöglichkeit – ohne jegliche rechtliche Beratung - mit den geltenden, rigorosen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verhält, ist abzuwarten.

Was erwarten Sie vom Erwachsenenschutz-Gesetz, das am 1. Juli 2018 in Kraft treten wird?

Wenger: Durch das (zweite) Erwachsenenschutz-Gesetz sollen die Möglichkeiten der Selbstbestimmung von Menschen mit psychischen Krankheiten oder vergleichbaren Beeinträchtigungen erweitert werden; also von Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Der bisherige Begriff des Sachwalters wird durch jenen des Erwachsenenvertreters ersetzt. Das Erwachsenenschutzgesetz baut auf insgesamt vier Säulen der Vertretung auf:
1.) Vorsorgevollmacht, 2.) die gewählte, 3.) die gesetzliche und 4.) die gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Durch die vier Säulen der Vertretung kann künftig individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse der betroffenen Person eingegangen werden. Voraussetzung dafür ist – so das Justizministerium – ein stärkeres Hinschauen, Reflektieren und Differenzieren aller Beteiligten.

„Für jede Situation soll die bestmögliche Lösung gefunden werden, damit den Betroffenen so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Handeln ermöglicht wird. Die Einschränkung der Autonomie wird auf das absolut notwendige Maß begrenzt“, so Justizminister Brandstetter.

Festzuhalten ist auch, dass die äußerst sinnvolle und zunehmend nachgefragte Möglichkeit einer (notariellen) Vorsorgevollmacht durch das Erwachsenenschutz-Gesetz keineswegs eingeschränkt, sondern deren Stellung und Einsatzgebiet im neuen Vier-Säulen-Modell sogar nochmals gestärkt wird.

Mittels einer Vorsorgevollmacht kann jemand nämlich im Vorhinein festlegen, welche Vertrauenspersonen (etwa Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder) in dessen Namen handeln und Entscheidungen treffen dürfen, wenn der Betroffene einmal nicht mehr in der Lage dazu ist. Dadurch kann in aller Regel die Bestellung eines Erwachsenenvertreters vermieden werden.