FRAGE: Ich habe ein sehr geringes Einkommen. Dennoch habe ich die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. In der Hoffnung, dass ich die Negativsteuer bekomme.

Neben diesem kleinen Einkommen habe ich auch eine kleine Pension aus Deutschland und eine kleine Vermietung.

Nun habe ich zwar die Negativsteuer erhalten. Jedoch wurde für die Berechnung des Einkommens kein Veranlagungsfreibetrag abgezogen. Ist das korrekt?

Bernhard Koller von der Arbeiterkammer antwortet: Grundsätzlich kann man neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften bis zu 730 Euro pro Jahr aus selbstständigen Einkünften steuerfrei dazuverdienen.

Hinsichtlich des Einwandes, der Veranlagungsfreibetrag sei nicht berücksichtigt worden, wird auf § 41 Abs. 3 EStG 1988 verwiesen. Danach ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind.

Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

In dieser gesetzlichen Bestimmung wird also zwischen lohnsteuerpflichtigen Einkünften einerseits und anderen Einkünften andererseits unterschieden.

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen dann vor, wenn die Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, während all jene Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, zu den anderen Einkünften zählen.

Da die Rentenzahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Sinne des § 47 EStG 1988 unterliegen, handelt es sich dabei um "andere Einkünfte" im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 3 EStG 1988.

Im konkreten Fall werden also die Einkünfte aus der Vermietung und die deutsche Pension für die Berechnung des Veranlagungsfreibetrages zusammengerechnet. Da Sie dadurch nicht nur die 730-Euro-Grenze überschreiten, sondern auch über die 1460-Euro-Grenze kommen, fällt der Veranlagungsfreibetrag zur Gänze weg.