Ist es meinem Nachbarn gestattet, Videokameras anzubringen, die auch mein Grundstück und die Straße erfassen?“, fragt sich eine besorgte Leserin. Sie sei überhaupt nicht informiert darüber, welches Objektiv verwendet wird beziehungsweise, ob ihr Grundstück oder Teile des Grundstückes gefilmt werden und ob Aufzeichnungen dieser vielleicht angefertigten Aufnahmen existieren.

„Mein Grundstück ist nicht sehr groß, daher habe ich keine Möglichkeit auszuweichen. Der Gedanke, dass die Kamera mich möglicherweise überwacht, ist sehr unangenehm“, schließt die Frau.

Gefährliche Angriffe

„Festzuhalten ist, dass eine Videoüberwachung unter anderem dann gerechtfertigt ist, wenn sie zum Schutz des überwachten Objekts oder der Person (samt ihrer Interessen wie materielles oder immaterielles Vermögen) vor gefährlichen Angriffen dient“, erklärt dazu Heimo Hofstätter.

Laut dem Rechtsanwalt kann eine solche Überwachung unter Umständen auch präventiv erfolgen.

Allerdings dürfe der Einsatz der Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig sein. „Es muss geprüft werden, ob der zu bewirkende Zweck nicht auch mit gelinderen Mitteln (Alarmanlage, Sicherheitstüren, Gegensprechanlagen etc.) erreicht werden könnte“, so Hofstätter.

Eine Videoüberwachung müsse generell gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung müsse örtlich durchgeführt werden und geeignet sein, dass jeder potenziell Betroffene die Möglichkeit habe, der Kamera auszuweichen.

Meldepflicht der Kamera

Werden die Daten der Videoüberwachung digital aufgezeichnet, muss diese beim Datenverarbeitungsregister vor der Inbetriebnahme gemeldet werden und unterliegt der sogenannten Vorabkontrolle.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind laut Hofstätter Videoüberwachungen bebauter Privatgrundstücke inklusive Hauseingang und Garage.

„Hat man den Verdacht, rechtswidrig gefilmt zu werden, steht dem Betroffenen ein Auskunftsrecht zu“, fügt der Rechtsanwalt an.

Werde dieses Auskunftsbegehren innerhalb der gesetzlichen Frist (acht Wochen ab Eingang beim Auftraggeber) vom Auftraggeber nicht beantwortet oder behauptet der Betroffene, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig sei, kann eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde eingebracht werden.