Unser Leser und sein Bruder haben vor mehr als 30 Jahren auf ihrer gemeinsamen Grenze gemeinsam eine Thujenhecke gepflanzt. „Aufgrund einer Neuvermessung ergab sich nun eine kleine Änderung: Auf der Hinterseite stimmt der Grenzpunkt genau, auf der Vorderseite ist er aber um rund 35 Zentimeter auf meiner Seite!“, berichtet der Mann. Er hat also über all die Jahre rund fünfeinviertel Quadratmeter des Grundstücks seines Bruders „widerrechtlich, aber unwissentlich“ genützt. „Mein Bruder will von mir jetzt eine finanzielle Entschädigung. Da sich der Grenzstreifen aber unter der Hecke befindet und wir beim Pflanzen der Hecke von der Richtigkeit der Grenze überzeugt waren, frage ich mich, ob er überhaupt ein Recht dazu hat.“

Keine Rechtssicherheit

Der Rechtsanwalt fasst die Fakten zusammen: Unser Leser habe vor mehr als drei Jahrzehnten gemeinsam mit seinem Bruder eine Hecke derart gesetzt hat, dass sich die Mitte der jeweiligen Wurzelballen exakt im Bereich des beiderseits vermuteten Grenzverlaufes befinden sollte. Seit diesem Zeitpunkt habe der Mann offenbar sein Grundstück im Vertrauen auf den einvernehmlich angenommenen Grenzverlauf auch unbeanstandet bis zur damals angenommenen Grenze benützt. Daraus ergebe sich, dass die tatsächliche Grenze, ungeachtet des Umstandes, dass die Grenzlinie des alten Katasters teilweise davon abweiche, im Bereich der Mitte der Wurzelballen der Thujen verlaufe.

Kein Anspruch auf Entschädigung

„Der Bruder Ihres Lesers hat daher keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte finanzielle Entschädigung. Er wird auch keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass der tatsächliche Grenzverlauf im Sinne der Grenzlinie des alten Katasters berichtigt wird“, erklärt der Rechtsanwalt.