FRAGE: Ich habe einen Job in Aussicht, die Chefin will aber, dass wir uns auf eine dreimonatige Probezeit einigen. Ist das im Gesetz so vorgesehen?

Die Experten der Arbeiterkammer erklären: Eine Probezeit gibt es nur dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Es sei denn, das Gesetz oder der Kollektivvertrag sieht eine solche vor.
Im Regelfall beträgt die maximal zulässige Dauer einen Monat; es gibt aber Kollektivverträge, die eine kürzere Probezeit vorsehen. In diesem Fall kann diese auch nicht durch Einzelvereinbarung verlängert werden. Bei Lehrlingen beträgt sie grundsätzlich drei Monate.
Dem Arbeitnehmer stehen das vereinbarte Entgelt und die Urlaubsersatzleistung bis zum Zeitpunkt der Lösung zu. Bei Sonderzahlungen sind die Bestimmungen im Kollektivvertrag wesentlich.
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes in der Probezeit beendet, muss das Entgelt nicht über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlt werden.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jederzeit und sofort beendet werden.
Frauen sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen. Wurde das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen einer Schwangerschaft aufgelöst, ist dies eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung bekämpft werden.