FRAGE: Mein Freund vertritt den Standpunkt, dass eine Kündigung unbedingt schriftlich erfolgen muss. Das heißt, solange kein „blauer Brief“ eingetroffen ist, gilt die Kündigung nicht. Stimmt das?

ANTWORT: Das kann man generell nicht so sagen, könnte im Einzelfall aber stimmen! Die Experten der AK erklären: Üblicherweise existieren für Kündigungen keine Formvorschriften. Sie können daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Manchmal sehen jedoch z. B. Kollektivverträge oder Arbeitsverträge vor, dass Kündigungen nur rechtswirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen.
Eine Kündigung sollten Sie immer beweisen können. Spricht Ihr Arbeitgeber die Kündigung mündlich aus und gibt Ihnen keine schriftliche Bestätigung, sollten Sie – aus Beweisgründen – unbedingt schriftlich festhalten, wann und von wem die Kündigung ausgesprochen wurde. Ebenso sollten Sie notieren, welcher Kündigungstermin Ihnen genannt wurde.
Eine Kündigung ist aber erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht (Zugang der Kündigung). Das bedeutet: wenn sie Ihnen gegenüber mündlich ausgesprochen wird oder wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
Wird das Kündigungsschreiben beim Postamt hinterlegt, gilt es unter bestimmten Voraussetzungen als zugestellt. Ihre Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich. Auch wenn Sie die Annahme verweigern, ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber muss seine Kündigung auch nicht begründen.