FRAGE: In Zusammenhang mit der Veranstaltung von Maturabällen stellt sich die Frage, wie Schulbälle steuerlich zu behandeln sind, und ob für diese Bälle Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht besteht. Dabei wird oft die Gründung eines eigenen gemeinnützigen Vereines zur Organisation und Durchführung von Schulbällen empfohlen. Entspricht die Empfehlung den Voraussetzungen der Steuer- und Registrierkassen­freiheit?

Bernhard Koller, Arbeiterkammer: Das Bundesministerium hat sich mit dieser Frage kürzlich beschäftigt und diesbezüglich eine Information herausgegeben. Hierbei wird die Gründung eines gemeinnützigen Vereins als nicht zielführend gesehen, weil mit der Gründung eines Vereins,  der zum Ziel hat, eine Maturareise zu finanzieren, kein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird.
Das Finanzministerium führt eine Lösung an, die durchaus praktikabel erscheint. Es wird die Gründung eines Personenkomitees vorgeschlagen, welches die Organisation und die Durchführung eines Schulballs durchführt.
Ein solches Komitee stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar und kann auch durch bloßes Tätigwerden zu einem konkreten Zweck gegründet werden. Es ist somit kein schriftlicher Vertrag erforderlich.
Wenn der Personenkreis nicht bei jedem Ball derselbe ist, sondern wechselt (z. B. der jeweils aktuelle Maturajahrgang), endet die Gesellschaft mit der Durchführung des Schulballes und es kommt im folgenden Jahr zur Gründung einer neuen Gesellschaft für die Organisation und Durchführung des nächsten Balles durch einen anderen Personenkreis.
Für Zwecke der Ertragsteuer kommt es dadurch nur zu einer einmaligen Durchführung einer selbstständigen, auf Erzielung eines Gewinnes, gerichteten Tätigkeit. Mangels Wiederholungsabsicht ist diese Tätigkeit nicht nachhaltig und es liegt daher kein Gewerbebetrieb vor. Die erzielten Einkünfte sind daher keiner Einkunftsquelle der beteiligten Personen zuzurechnen und unterliegen daher keiner Besteuerung.
Mangels Nachhaltigkeit liegt auch keine unternehmerische Tätigkeit vor und es entsteht somit auch keine Umsatzsteuerpflicht.
Mangels einer unternehmerischen Tätigkeit besteht auch keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Fazit: Die Gründung eines eigenen Vereines zur Durchführung eines Maturaballs, ist aus finanztechnischer Sicht nicht empfehlenswert.