Unser Leser ist völlig verzweifelt: Am Tag seines Urlaubs wollte er sein Auto aus der Tiefgarage holen und sieht die Feuerwehr und Rauch! „Jemand hat einen Brand gelegt und mein Auto ist völlig ausgebrannt. Der Schaden beträgt circa 6500 Euro; ich arbeite im Sozialbereich, benötige mein Auto dringend und bin ziemlich am Ende; denn die Versicherung sagt, die Haftpflicht deckt das nicht ab! Die Gebäudeversicherung ebenfalls nicht. Ein neuer gebrauchter Wagen kostet ab 8000 Euro aufwärts, das kann ich mir nicht leisten!“, berichtet der Mann und fügt an: „Alle lassen mich mit meinem Schaden, an dem ich völlig unschuldig bin, im Regen stehen. Das kann nicht wahr sein!“ Das Feuer, das auf das Auto unseres Lesers übergegriffen hat, ging von einem Motorrad aus, welches in Brand gesteckt wurde. In diesem besonderen Umstand sieht der Geschädigte einen letzten Hoffnungsschimmer: „Das Bike war an einer Stelle in der Garage abgestellt, an der es eigentlich nicht hätte stehen dürfen.“

Keine Hoffnung

„Hier besteht für den Leser leider keine Chance, seinen Schaden ersetzt zu bekommen – außer vom Schädiger selbst. Dieser aber müsste zum Einen gefasst werden und zum Anderen müsste er auch in der finanziellen Lage sein, den Schaden zu bezahlen“, erklärt der Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig. Um den Schaden von einer eigenen Versicherung ersetzt zu bekommen, müsste eine Teilkaskoversicherung vorhanden sein. Diese decke auch das Risiko eines Fahrzeugbrandes ab. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt „nur“ Schäden, die durch das Fahrzeug Dritten gegenüber verursacht werden, keinesfalls Schäden am eigenen Fahrzeug. „Wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Kulanzzahlung ablehnt, tut sie dies nicht aus Unwilligkeit, sondern weil dies aufgrund einer Verordnung des Finanzministeriums verboten ist (die Versicherung würde diese freiwillige Zahlung ja mit ,fremdem‘ Geld, nämlich den Prämien anderer Versicherter, bezahlen)“, präzisiert Jesenitschnig.

Kausaler Zusammenhang

Und zum rechtswidrig abgestellten Motorrad: „Hier wäre zu prüfen, ob zwischen dieser Rechtswidrigkeit und dem Brand am Fahrzeug ein kausaler Zusammenhang besteht. Dies ist zu verneinen“, so der Experte. Ein eventuelles Verbot, Fahrzeuge nicht im Zufahrts- oder Zugangsbereich abzustellen, habe den Zweck, Zugänge und Zufahrten sowie Fluchtwege freizuhalten. „Es ist nicht Zweck dieser Garagenordnung, das Übergreifen eines Brandes von einem Fahrzeug auf ein anderes zu verhindern. Juristisch gesehen fehlt hier der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Schaden und einer solchen möglichen Bestimmung in der Garagenordnung“, ist Jesenitschnig überzeugt. Eine Verschuldenshaftung komme nur aufseiten des Täters in Frage. Und auch die Gebäudeversicherung lehnt laut dem Experten die Zahlung zu Recht ab: „In deren Rahmen sind nur die in der Polizze genannten Sachen (meist das Gebäude mit diversem Zubehör, keinesfalls aber Fremdfahrzeuge) versichert.“