Beim Durchlesen der Polizze seiner Unfallversicherung traf unser Leser auf Punkte, die ihm Kopfzerbrechen bereiten: „Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen; ein Todesfall innerhalb von drei Tagen.“ Der Mann ist Single, hat keine Kinder und die Familie ist „in ganz Österreich verstreut“. Er hat also niemanden, der diese Meldepflicht übernehmen könnte. „Ich kann im Falle eines schweren Unfalles oder meines Todes ja schwer dies selbst weiterleiten. Angehörige haben wahrscheinlich auch Besseres zu tun. Was passiert, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden?“, fragt sich der Versicherte.

Schuldhaftes Verhalten

Irene Schwarzinger vom Versicherungsverband bestätigt die Fristen und beruhigt: „Die Nichtmeldung oder verspätete Meldung stellt zwar eine Obliegenheitsverletzung dar, diese setzt aber schuldhaftes Verhalten vor-aus, was in den beschriebenen Fällen in der Regel nicht der Fall sein wird.“ Um mögliche Schwierigkeiten (Beweislastprobleme, Anspruchsverlust etc.) zu vermeiden, empfehle es sich aber, die Fristen einzuhalten. „Die zitierten Stellen finden sich praktisch in allen Versicherungsbedingungen“, sagt auch Reinhard Jesenitschnig. Der Versicherungsexperte präzisiert: „Ist der Versicherte aufgrund eines schweren Unfalles gehindert, rechtzeitig Meldung zu erstatten, so wird ihm dies nicht schaden, weil davon auszugehen ist, dass kein schuldhaftes Versäumnis vorliegt und das Unfallgeschehen und die Verletzungen nachvollzogen werden können.“ Eine dauernde Invalidität müsse man aber innerhalb von 15 Monaten anmelden, warnt der Experte: „Ist die Frist vorbei, ist auch der Anspruch verfallen!“ Und zum Tod: Nach Begräbnis oder Feuerbestattung könne der Versicherer in Beweisnotstand geraten; deshalb die kurze Frist. Eine in den Bedingungen vorgesehene Klausel für den Versicherer, Exhumierung und Obduktion vornehmen zu können, sei aber 2014 durch das Höchstgericht außer Kraft gesetzt worden.

Grob fahrlässig

„Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn grob fahrlässiges Verschulden vorliegt und das Unfallgeschehen dem Grunde nach und nach Art und Umfang der kausalen Verletzungen nicht mehr nachvollzogen werden können. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung trifft in diesem Fall den Rechtsnachfolger des Verstorbenen“, so Jesenitschnig. Für diesen könne die Frist aber erst beginnen, wenn er Kenntnis davon habe; also vom Bestehen einer Unfallversicherung wisse. Für den Fall der Fälle sollte eine Vertrauensperson über Verträge und Fristen informiert sein.