Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerden gegen eine Ausweisung von Imamen abgewiesen. Der VfGH hat zu diesem Fall am 5. Dezember 2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die Beratungen aber vertagt. Sie wurde nun fortgesetzt. Türkische Prediger, die in Österreich tätig waren, bekämpften ihre Ausweisung beim VfGH. In ihrer Beschwerde erhoben sie Bedenken gegen das im Islamgesetz 2015 geregelte Verbot der Auslandsfinanzierung, das ihrer Ausweisung zugrunde liegt. Die Beschwerdeführer behaupteten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden zu sein, da die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes aus 2018 keine hinreichende Begründung dafür enthielten, weshalb die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen zulässig seien.

Ferner machten die Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes - nämlich des § 6 Abs. 2 IslamG 2015 - geltend. Diese Regelung enthalte lediglich für islamische Religionsgesellschaften und Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder das Gebot der Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland. Darin liege einerseits eine Diskriminierung gegenüber anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und andererseits ein verfassungsrechtlich verbotener staatlicher Eingriff in die inneren Angelegenheiten der betroffenen Religionsgesellschaften.