Herwig Götschober begehrt folgende

Nachträgliche Mitteilung:

Sie haben auf Ihrer unter https://www.kleinezeitung.at/ abrufbaren Website seit 23.02.2018 in einem Artikel mit der Überschrift "Burschenschaft Bruna Sudetia: Material beschlagnahmt" sowie seit 18.11.2018 in einem Artikel mit der Überschrift "NS-Liederbuch: Vorhabensbericht zu Bruna Sudetia fertig" Folgendes berichtet:

[...] Grund für die von der Staatsanwaltschaft beauftragte Durchsuchung waren die Ermittlungen wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gemäß Verbotsgesetz. Die Staatsanwaltschaft hat von Amts wegen Erhebungen aufgenommen, nachdem die Wiener Wochenzeitung "Falter" am Dienstag vom Auftauchen eines weiteren Liederbuches mit antisemitischen Texten berichtet hatte, das der "Bruna Sudetia" zuzuordnen sein soll. [...]

[...] Vorsitzender der Burschenschaft war Herwig Götschober, damals Pressereferent im Büro von Ex-Verkehrsminister Norbert Hofer (FPÖ). [...]

[...] Die Staatsanwaltschaft Wien hatte das Verfahren im Februar 2018 eingeleitet. Am 21. Februar 2018 kam es dann auch zu einer Hausdurchsuchung in der "Bude" der Burschenschaft in der Josefstadt, wobei mehrere Kisten Material beschlagnahmt worden waren. Götschober ließ sich damals vorübergehend von seinem Dienst im Ministerium beurlauben, kehrte aber nach drei Wochen wieder zurück, "weil er sich persönlich nichts zu Schulden kommen hat lassen", wie Minister Hofer sagte.

Die Staatanwaltschaft Wien (AZ 503 ST 31/18z) führte gegen Herwig Götschober ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verhetzung (§ 283 Abs 1 StGB) und der nationalsozialistischen Wiederbetätigung (§ 3g VerbotsG). Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 13.01.2020 eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht bzw die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich der in den Räumlichkeiten der Wiener akademischen Burschenschaft Bruna Sudetia sichergestellten Druckwerke eine Verwendugn stattfand, die entweder vom spezifischen Vorsatz der Betätigung im nationalsozialistischen Sinne getragen war oder zu Gewalt gegen eine in § 283 Abs 1 StGB geschützte Gruppe aufforderte oder zu Hass gegen eine solche aufstachelte.

Das trifft auch auf das dem "Falter" zugespielte Liederbuch zu, das weder Rückschluss auf Erscheinungsdatum noch auf Verwendung innerhalb der Wiener akademischen Burschenschaft Bruna Sudetia zulässt. Ebenso wurden keine Exemplare dieses Liederbuchs in den Räumlichkeiten der Wiener akademischen Burschenschaft Bruna Sudetia aufgefunden.