Ausgerechnet zum 100. Jahrestag desAdelsaufhebungsgesetzliefern die heimischen Behörden eine Posse, die Eingang ins Kabarett finden dürfte. Vor einem Jahr wurde eine anonyme Anzeige gegen Karl Habsburg, den Enkel des letzten Kaisers, eingebracht.

Stein des Anstoßes ist dessen Homepage "karlvonhabsburg.at", die von Wien aus betrieben wird und auf der heute 58-Jährige als „Karl von Habsburg geführt“. In erster Instanz wurde Habsburg für den Verstoß vom Magistrat zu einer Geldstrafe von 70 Euro verurteilt, wogegen er in Berufung ging.

Am Dienstag entschied das Verwaltungsgericht etwas anders. Zwar stellte der zuständige Beamte einen Verstoß gegen das a  3. April 1919 beschlossene Adelsaufhebungsgesetz fest, von einer Geldstrafe wurde Abstand genommen – und offenkundig mit dem Argument, dass das 100 Jahre alte Gesetz ein Strafmaß von 20.000 Kronen vorsieht, die Behörde sich aber außerstande sieht, den exakten Umrechnungskurs festzulegen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ruft eine der Verfahrensparteien - Habsburg oder die Stadt Wien - das Höchstgericht an, müsste dieses entscheiden, ob Strafen nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz zulässig sind. Ob Habsburg die Verteilung in zweiter Instand beeinspruchen will, ist noch unklar.

Diese Frage ist seit langem strittig, erläuterte die Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichts, Beatrix Hornschall. In Paragraph 2 des vor 100 Jahren beschlossenen „Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden“ wird festgehalten. Die Führung dieser Adelsbezeichungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis 20.000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.“

Aber es gibt eben auch die Vollzugsanweisung aus 1919, in der die Strafe mit 4.000 Schilling beziffert wird. Bisher sei ungeklärt, ob man diesen Betrag in Euro umrechnen und damit Strafen für einen Verstoß gegen das Adelsaufhebungsgesetz verhängen kann.

Dass dieses Gesetz an sich verhältnismäßig und mit dem EU-Recht vereinbar ist, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung zur Causa Sayn-Wittgenstein festgestellt - worauf auch der Richter des Landesverwaltungsgerichts in der Verhandlung am Dienstag hinwies.