Die EU-Staaten hatten 2015 in zwei Mehrheitsentscheidungen die Umverteilung von bis zu 160.000 Asylbewerbern beschlossen, um Italien und Griechenland zu entlasten. Tschechien, Ungarn und Polen weigerten sich allerdings, den Beschluss umzusetzen - obwohl der EuGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in einem späteren Urteil bestätigte. Die EU-Kommission, die in der Staatengemeinschaft unter anderem die Einhaltung von EU-Recht überwacht, klagte gegen die Länder.

Generalanwältin Sharpston erklärte nun in Luxemburg, die EU-Staaten könnten die Anwendung rechtsgültiger Maßnahmen der Union nicht unter Berufung auf ihre Zuständigkeiten im Bereich der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit ablehnen. Sie hätten zwar die Möglichkeit, im Einzelfall eine Aufnahme abzulehnen. Das Unionsrecht gestatte es aber nicht, Verpflichtungen kategorisch außer Acht zu lassen.

Sharpston erinnerte mit deutlichen Worten an die grundsätzlichen Verpflichtungen der EU-Staaten. Eine Missachtung der Pflichten, weil sie in einem konkreten Fall "unwillkommen oder unpopulär" seien, sei ein "gefährlicher erster Schritt hin zum Zusammenbruch einer der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten geordneten und strukturierten Gesellschaft". Zudem sei mit dem Grundsatz der Solidarität "zwangsläufig die Bereitschaft verbunden, bisweilen Lasten zu teilen".

Die Richter am EuGH sind nicht an die Gutachten der Generalanwälte gebunden, folgen diesen aber in vielen Fällen. Ein Urteil des Gerichtshofs wird erst in einigen Wochen erwartet. Sollte dabei eine Vertragsverletzung festgestellt werden, müssen die Staaten dem Urteil unverzüglich folgen. Ist die EU-Kommission danach der Ansicht, dass die Länder dies nicht tun, kann sie erneut vor dem EuGH klagen und finanzielle Sanktionen beantragen.