Die unterschiedliche Förderung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulenverstößt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Differenzierung sei vielmehr sachlich gerechtfertigt, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Erkenntnis.

Beschwerde führte eine Waldorf-Schule, deren Antrag auf Subventionierung einer Direktions- sowie von acht Lehrerstellen abgelehnt wurde. In dem Verfahren ging es allerdings nicht um die grundsätzliche Ungleichbehandlung von konfessionellen Privatschulen, denen etwa die vollen Lehrergehälter automatisch vom Staat abgegolten werden, und nicht-konfessionellen, die nur um Subventionierung ansuchen können. Geprüft wurde, ob der Gesetzgeber die Förderkriterien für sogenannte Schulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung im Bereich der konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht unterschiedlich regeln darf.

Schulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen rechtlich anerkannte Zeugnisse ausstellen und es kann dort die Schulpflicht, teils sogar die Matura absolviert werden. Das Privatschulgesetz macht allerdings Unterschiede: Konfessionellen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht werden unter bestimmten Voraussetzungen (Schüler- bzw. Lehrerzahl) auch dann Lehrergehälter samt Begleitkosten ersetzt, wenn sie keiner gesetzlich geregelten Schulart (etwa Volksschule, AHS) entsprechen, sondern ein eigenes Organisationsstatut haben.

Keine Chance auf Subvention

Entsprechende ebenfalls mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Alternativschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung haben hingegen keine Chance auf Subvention. Das schließt solche Schulen aus, die keine klassischen Volksschulen, AHS oder Neuen Mittelschulen sind, weil Kinder etwa über mehrere Jahrgänge gemeinsam unterrichtet werden - also etwa manche Waldorfschulen oder Montessorischulen.

Der VfGH kam im Zuge eines Gesetzesprüfungsverfahrens zwar zum Schluss, dass das Privatschulgesetz konfessionelle und nicht-konfessionelle Schulen tatsächlich ungleich behandelt. "Diese Differenzierung ist jedoch sachlich gerechtfertigt." Dabei verweist er unter anderem auf die auch durch völkerrechtliche Verpflichtungen festgehaltene besondere Bedeutung der konfessionellen Privatschulen im Schulsystem.

Wenn der Gesetzgeber daher konfessionellen Privatschulen eine besondere Stellung zumesse, liege dies innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Diesen überschreite er auch nicht, wenn er die Subventionierung auf jene Privatschulen beschränke, die in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem entsprechen.