Zwei befreundete Pongauer im Alter von 41 und 49 Jahren sind am Dienstag bei einem Prozess am Landesgericht Salzburg vom Vorwurf der Tierquälerei nicht rechtskräftig freigesprochen worden. Der jüngere der beiden, ein Fleischhauer, ließ seinen Hund von seinem Freund, einem Landwirt und Jäger, erschießen, weil der Sennenhund einen Spaziergänger in den Finger gebissen hatte.

Er habe das Risiko nicht eingehen wollen, dass der Hund auch seine drei minderjährigen Kinder beißt, sagte der Fleischhauer zu Strafrichter Günther Nocker. Zu dem Vorfall ist es im November im Bezirk St. Johann im Pongau gekommen. Seine Mutter sei mit dem Hund über ein Nachbargrundstück gegangen, schilderte der 41-Jährige. Das Tier sei davongelaufen, durch einen Zaun geschlüpft und habe einen Spaziergänger auf einem öffentlichen Weg angegriffen und gebissen.

Nicht eingeschläfert

Warum habe er seinen Vierbeiner erschießen und nicht in ein Tierheim bringen oder einschläfern lassen, fragte der Richter. Er sei Fleischhauer und habe an diese Möglichkeit nicht gedacht, sagte der Angeklagte. "Gern tut man so etwas nicht", meinte er zu dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, er habe den Hund mutwillig erschießen lassen. Im Strafantrag hieß es, der Hundehalter habe sich aus nichtigem Grund des bisher unauffälligen Tieres entledigen wollen, das dann heimlich entsorgt worden sei.

Für den mitangeklagten Jäger war das Erschießen des Hundes mit einem Gewehr "ein Freundschaftsdienst", wie der 49-Jährige erklärte. "Wir haben ihn ordnungsgemäß getötet, ohne Schmerzen. Es war ein Kopfschuss, er war sofort tot." Ob er denn nicht an eine andere Möglichkeit gedacht habe, wollte der Richter von ihm wissen. "Einschläfern ist das gleiche Ergebnis", antwortete der Beschuldigte.

Der Richter konnte keine Boshaftigkeit oder Lust am Töten des Hundes feststellen. Das Tier habe keine unnötigen Leiden erlitten. Der Hundebesitzer habe die Sorge gehabt, dass der Hund erneut jemanden angreifen könnte, womöglich auch seine Kinder, begründete Nocker den Freispruch. Es habe sich um keine mutwillige Tötung eines Wirbeltieres nach Paragraf 222 StGB, Absatz 3, gehandelt. Der Freispruch ist nicht rechtskräftig. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung dazu ab.